Re: Garagenhöhe in NRW


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 28 April, 2011 um 19:38:29

Antwort auf: Re: Garagenhöhe in NRW von oberh am 26 April, 2011 um 17:13:36:

2,75 ist schlicht nicht 2,92 m. Das ist ein anderes Objekt. Und das ist auch keine geringfügige, baulich bedingte Abweichung (die würde die Bauordnung ebenfalls nicht kennen, siehe z. B. die Rechtsprechung zur Einhaltung von Abstandflächen) sondern eine Fehlplanung da unvollständig.

Und es obliegt schlicht nicht den Vermessern, Architekten oder Bauherrn selbst festzustellen, ob die Vorschriften eingehalten sind. Das ist hoheitliche Aufgabe der Behörden, vor allem, wenn es sich um genehmigungspflichtige Anlagen/Änderungen handelt.

Vielleicht etwas hart aber gerecht ... der Nachtrag täte in einem solchen Fall auch niemandem weh. Es ist ein Fehler gemacht worden oder eine Änderung eingetreten für die es eben das Instrument des Nachtrages gibt um sie zu legalisieren.

: Hi Dirk!

: "Formal ist eine beantragte Höhe von 2,75 m und eine gebaute Garage mit 2,92 m aber nicht das gleiche Objekt."

: Mein Bauchgefühl sagt mir, dass in diesem Falle eine geringfügige und baulich bedingte Abweichung zum Bauantrag gegeben ist.

: Im (hier wohl nicht nötigen) Falle einer Bescheinigung nach §81 Abs.2 würde ich diese durchaus ausstellen, da die bauordnungsrechtlichen Vorschriften weiterhin eingehalten wurden.

:
: Grüße
: Olaf





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