Re: Sonderbaurecht


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 29 April, 2011 um 15:26:01

Antwort auf: Re: Sonderbaurecht von Bauassessor am 28 April, 2011 um 22:52:12:

Soweit habe ich das System schon verstanden. Wenn man den Hundeverein unbedingt möglich machen will, ist das SO sicher ein beschreitbarer Weg. Aber ist er auch erforderlich? Ich meine, dass ein Hundeverein bereits auf der Grundlage von §35 BauGB beurteilbar ist und auch zulässig sein kann. Während für zahlreiche Nutzungen erstmal Planungsrecht geschaffen werden MUSS, wäre das für den Hundeübungsplatz im Außenbereich m. E. nicht zwingend erforderlich.

Ob nun das eine, konkrete bereits ins Auge gefasste Grundstück die Kriterien erfüllt ist natürlich eine andere Frage. Und ob ein B-Plan-Verfahren für den Hundeübungsplatz eingeleitet wird hängt sicher auch von den Partei-/Verwandschafts-/Vereins-/Freundschaftsverhältnissen der Mitglieder des Hundevereins, der Größe und den Zielen der Planung der Gemeinde ab.


: Hallo Herr Baumeister,

: auch hier kommt es auf die Umstände an - ich vermute mal, dass der Hundeverein eine Fläche im Außenbereich sucht, um möglichst wenig Anwohner zu stören und gleichzeitig viel Platz für die Hunde zu haben.

: Eine Überplanung von Außenbereichfläche wird von den Gemeinden - und vor allem von den Umweltbehörden - ungern gesehen. Und daher wird gern die Krücke "Sondergebiet" gewählt, um über den Weg die anderen zulässigen Nutzungen auszuschließen und den Eingriff in die Natur so gering wie möglich zu halten.

: Somit wäre durch die Festsetzung eines Sondergebietes "Hundeverein" als alleingige Gebietskategorie gewährleistet, dass nur diese eine Nutzung dort zulässig ist.

: Ich kenne vergleichbare Fälle für Pferdekliniken, Jugendfreizeiteinrichtungen etc.
: Das heißt natürlich nicht, dass das auch einer juristischen Überprüfung stand hält.




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