Re: Genehmigungsfreiheit


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Abgeschickt von Uwe am 04 Mai, 2011 um 09:52:45:

Antwort auf: Re: Genehmigungsfreiheit von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 03 Mai, 2011 um 18:30:31:

In den meisten Bundesländern wird man nach Durchsicht der jeweiligen Landesbauordnung zwangsläufig zu dem Schluss kommen, dass zwar eine Dachumdeckung baugenehmigungs- und anzeigefrei ist, die komplette Ersetzung des Daches aber baugenehmigungspflichtig ist zumal in Ihrem Fall doch auch eine neue Statik erstellt werden muss. Es wird also eine denkmalrechtliche Genehmigung und eine baurechtliche Genehmigung benötigt. Die Feinheiten ergeben sich aus der BayBO etc.

: hallo D. Schneider,
: nach meinem Kenntnisstand gibt es keine genauen Grenzen.
: Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf immer, wer ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instand setzen oder wiederherstellen will.
: Der Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahmen an einem Baudenkmal ist weit gefasst. Anstrich- und Putzarbeiten, Fenstererneuerungen und Dacheindeckungen gehören genauso dazu wie Auflagen bei der Reparatur schadhaften Fachwerks.
: Die denkmalrechtliche Genehmigung wird gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
: (Denkmalschutzgesetz - DSchG)im Regelfall für alle gestaltenden Maßnahmen- damit auch (!) für Instandsetzungen an einem Denkmal benötigt.




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