Verzögerung Fertigstellungstermin gerechtsfertigt?


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Abgeschickt von Monika am 05 Mai, 2011 um 14:43:40

Hallo,

ich habe folgendes Anliegen:

Bei einem Bauträger wurde eine DHH (Kaufvertrag nach BGB) erworben (in Hessen), die bis zum 01.05.2011 fertig gestellt werden sollte. Dieser Termin ist im Vertrag schriftlich fixiert, er wurde jedoch nicht eingehalten.

Schon im März bekamen die Käufer mündlich und später per E-Mail eine Info, dass es vermutlich der 15.06. wird. Da die Käufer nun allerdings mehr Mietkosten etc. haben, haben sie den Bauträger schriftlich angemahnt und ihn auf die bei ihnen entstehenden Mehrkosten aufmerksam gemacht.

Die Käufer haben daraufhin ein Antwortschreiben erhalten, in dem der Bauträger darauf hinweist, dass sich der Termin aufgrund des schlechten Wetters im Dezember 2010/Januar 2011 sowie aufgrund der Sonderwünsche durch die Käufer (zwei abgehängte Decken, eine Trockenmauer 2,50m x 2,00m, und zwei Vormauerungen im Bad) um mindestens bis zum 01.07. verschieben würde.

Die Schlechtwetterklausel wurde nicht im Kaufvertrag berücksichtigt. Kann der Bauträger nun Schlechtwettertage überhaupt geltend machen?
Zudem wurden den Käufern nie die zeitliche Verzögerung durch deren Sonderwünsche angezeigt. Hätte der Bauträger die Käufer nicht vorab darauf hinweisen müssen, dass sich damit auch der Fertigstellungstermin um X Tage verzögert und damit der 01.05. nicht eingehalten werden kann?

Kann der Bauträger mit seinen beiden Argumenten die Verzögerung des Fertigstellungstermins bis mind. zum 01.07. rechtskräftig begründen?

Ich bin sehr dankbar über Meinungen zu diesem Sachverhalt.

Viele Grüße



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