Re: Baulasterklärung


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Abgeschickt von BlueBay am 08 Mai, 2011 um 22:30:17:

Antwort auf: Baulasterklärung von carola am 02 Mai, 2011 um 18:08:33:

Wenn Sie schreiben, dass Grundstück sei mit dem Wegerecht belastet, gehe ich davon aus, dass das Wegerecht über eine Grunddienstbarkeit bestimmt ist.
Daher müsste man die Unterschrift wohl per Gerichtsbeschluss erwirken können, denn die Grunddienstbarkeit besteht ohnehin und die Übernahme in das Baulastenverzeichnis ist eine reine Formsache.


: Für ein Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut war,
: besteht ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht.
: Gleichzeitig ist das mit dem Wegerecht belastete Grundstück von dem Eigentümer des Wohnhausgrundstücks auf die Dauer von 99 Jahren gepachtet ( bis 2089 ).
: Nach einem Brand ist ein Bauantrag für das neue Wohnhaus eingereicht worden.
: Das Bauamt ( Rheinland-Pfalz ) verlangt für die Erteilung der Baugenehmigung die gleichlautende Übernahme des Wegerechts in das Baulastverzeichnis.
: Der Eigentümer verweigert ohne Angabe von Gründen die
: Unterschrift, obwohl er weiss, dass davon die Bau-
: genehmigung abhängt.
: Was ist zu tun ?





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