Re: Genehmigungsfreiheit


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Abgeschickt von pjf am 09 Mai, 2011 um 21:26:01

Antwort auf: Re: Genehmigungsfreiheit von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 03 Mai, 2011 um 18:30:31:

Hallo,

ich erlaube mir, als bayerischer Freistaatsbürger meinen Senf dazuzugeben.

Wie Hr. Bodo Hermann zutreffend argumentierte, sind bei dem Brand Belange des Denkmalschutzes berührt. Da das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege eine Fachbehörde ist, kann diese in Bausachen nicht direkt tätig werden; zuständig dafür sind die Kreisverwaltungen wie Landratsämter, kreisfreie Städte usw..

Zur Genehmigungsfreistellung: Das ist eine gemeine Falle für den normalen Häuslebauer: dieser meint, Abrisse, Bauänderungen und das Aufstellen von Gartenhäuslein sei alles genehmigungsfrei.

Hier heisste es : Aufpassen!!!

Das stimmt ja auch, nur wenn Spezialgesetze wie hier das Denkmalschutzgesetz betroffen ist, dann ists nix mit Genehmigungsfreiheit! Dann muss ein Bauantrag oder bei Verletzungen von Vorgaben eines Bebauungsplans eine isolierte Befreiung gestellt werden.

Die Bauherren haben die Pflicht, selbst nachzuprüfen, ob Ihr Bauvorhaben nicht auch Rechtsgüter außerhalb des Baurechts verletzen können, auch wenn das Bauvorhaben selbst vordergründig "genehmigungsfrei" ist. Wer schlau ist, fragt beim örtlichen Bauamt nach.


Gruss

pjf



: hallo D. Schneider,
: nach meinem Kenntnisstand gibt es keine genauen Grenzen.
: Einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf immer, wer ein Kulturdenkmal zerstören, verändern, instand setzen oder wiederherstellen will.
: Der Umfang der genehmigungspflichtigen Maßnahmen an einem Baudenkmal ist weit gefasst. Anstrich- und Putzarbeiten, Fenstererneuerungen und Dacheindeckungen gehören genauso dazu wie Auflagen bei der Reparatur schadhaften Fachwerks.
: Die denkmalrechtliche Genehmigung wird gemäß Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
: (Denkmalschutzgesetz - DSchG)im Regelfall für alle gestaltenden Maßnahmen- damit auch (!) für Instandsetzungen an einem Denkmal benötigt.




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