Re: Carport im Außenbereich


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Abgeschickt von Bauassessor am 20 Mai, 2011 um 12:46:24:

Antwort auf: Re: Carport im Außenbereich von Sven am 19 Mai, 2011 um 17:18:23:

Hallo,

ich kenne mich im Brandenburgischem Bauordnungsrecht nicht aus - nach meinem Kenntnisstand gilt zunächts immer der Grundsatz:
1. Ist die Nutzung planungsrechtlich zulässig: In Ihrem Fall haben wir einen Außenbereich. Sie haben eine genehmigte Nutzung, allerdings schreiben Sie nicht, auf welcher Grundlage (z.B. weil Sie privilegiert sind im Sinne des § 35 BauGB z.B als Vollerwerbslandwirt, oder aus Gründen des Bestandsschutzes, etc.). Garagen sind per se erstmal nicht als privilegierte Nutzung aufgeführt, gehören aber auch nicht zu den Nebenanlagen, die nicht explizit im § 35 BauGB aufgeführt sind.
2. Wenn denn das Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, dann ist es in Ihrem Fall genehmigungsfrei, wenn die Grundfläche von 50 m² nicht überschritten wird. Ggf. besteht jedoch eine Anzeigepflicht.

Die Frage der Zulässigkeit kann Ihnen somit nur das Bauamt abschließend klären. Nach meiner Kenntnis ist bei einer Wohnnutzung im Außenbereich lediglich ein Stellplatz nachzuweisen, nicht eine Garage, deswegen KANN man der Auffassung folgen, dass eine Garage im Außenbereich (bzw. hier ein Carport) nicht zulässig ist.

: Das Verstehe ich nicht ganz, lt Brandenburgischer Bauordnung $55 Abs2 ist es erlaubt. "zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen mit insgesamt nicht mehr als 50 m2 Grundfläche auf dem gleichen Grundstück" Es gibt keinen Bebauungsplan und das Carport/Garage isz zu einem Wohnhaus gehörend auf dem gleichen Grundstück.
: Bei den Anderen Bauten unter §55 wird ausdrücklich erwähnt "außer im Außenbereich"

: Was soll man jetzt davon halten?




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