Re: Angrenzeranhörung Frist | was kann danach passieren


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Abgeschickt von Bauamt am 08 Juni, 2011 um 23:57:14:

Antwort auf: Re: Angrenzeranhörung Frist | was kann danach passieren von Hubertus Seppberger am 20 April, 2011 um 11:22:49:

Ich weiss zwar nicht wer Ihnen diesen Rechtsrat gegeben hat, aber Ihre Aussage ist falsch.

Eine Baugenehmigung ist ein sog. Verwaltungsakt mit Drittwirkung, d.h. begünstigend für den Antragsteller aber ggf. belastend für einen Nachbarn.

Ein Nachbar hat deshalb gem. § 42 VwGO das Recht den Verwaltungsakt (=Baugenehmigung) anzufechten.
Hinsichtlich Frist und ggf. erforderlichem Vorverfahren (z.B. Widerspruch oder gleich Klage) verweise ich auf § 68 ff. VwGO.

Ob der Nachbar vor Erteilung der Genehmigung angehört wurde und ob er sich dabei geäußert hat ist dabei unerheblich.
Wichtig ist nur, dass er nicht vorab dem Bauvorhaben durch seine Unterschrift auf den Plänen oder auf andere Weise ohne Vorbehalt zugestimmt hat, da er damit sein Anfechtungsrecht verwirkt.

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: Hallo zusammen und danke an Baumeister für die Antwort. Wir haben zwischenzeitlich nochmals direkten Rechtsrat eingeholt und ich kann berichten, dass nach Ablauf der Angrenzeranhörung keine Einspruchsfrist in BW nach Erteilung der BG besteht. D.h. A kann ohne Einwände jetzt auch nichts mehr im öffentlichen Recht geltend machen. Was weiterhin offensteht, wäre z.B. eine zivilrechtliche Klage





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