Grenzbebauung bei Grundstücken in Bayern > 42 m


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Abgeschickt von Stephan am 12 Juni, 2011 um 14:39:38

Gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 Bay. Bauordnung kann bei Grundstücksgrenzen von mehr als 42 m weitere 5 m Länge je Grundstücksgrenze bebaut werden. Bezieht sich "je Grundstücksgrenze" auf das zu bebauende Grundstück oder auf das Nachbaranwesen?
Hintergrund ist, dass das zu bebauende Grundstück größer ist als 42 m, dagegen das nachbarschaftliche Grundstück kleiner als 42 Meter. Das Bauamt fordert, dass der Nachbar ausschließlich eine Gesamtlänge aller Baukörper von insgesamt 9 Meter dulden lassen muss, da seine Grundstücksgrenze kleiner als 42 Meter ist.



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