Re: Grenzbebauung bei Grundstücken in Bayern > 42 m


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Abgeschickt von pjf am 13 Juni, 2011 um 23:09:38

Antwort auf: Grenzbebauung bei Grundstücken in Bayern > 42 m von Stephan am 12 Juni, 2011 um 14:39:38:

Hallo Stephan,

die Länge der Grundstücksgrenze muss aus der Sicht des Eigentümers und des Nachbarn immer gleich sein.
Sie dürfen keinesfalls die Länge aller Nachbargenzen summieren und anschließend aus "Ihrer" Sicht als eine einzige betrachten.

Gruss
pjf

: Gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 Bay. Bauordnung kann bei Grundstücksgrenzen von mehr als 42 m weitere 5 m Länge je Grundstücksgrenze bebaut werden. Bezieht sich "je Grundstücksgrenze" auf das zu bebauende Grundstück oder auf das Nachbaranwesen?
: Hintergrund ist, dass das zu bebauende Grundstück größer ist als 42 m, dagegen das nachbarschaftliche Grundstück kleiner als 42 Meter. Das Bauamt fordert, dass der Nachbar ausschließlich eine Gesamtlänge aller Baukörper von insgesamt 9 Meter dulden lassen muss, da seine Grundstücksgrenze kleiner als 42 Meter ist.





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