Re: Überschreitung der Baugrenze


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Abgeschickt von Bauamt am 19 Juni, 2011 um 00:09:03:

Antwort auf: Re: Überschreitung der Baugrenze von dergiss am 18 Juni, 2011 um 16:12:40:

Gemäß Nr. 6652 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
(VwKostO-MWVL) Vom 19. März 2004 kostet die Erteilung einer Befreiung 40 bis 20.000 €.

Finden können Sie die Vorschrift hier:
http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/

Ob es in Hessen oder bei Ihrer Baugenehmigungsbehörde weitere (ggf. interne) Vorschriften gibt, die die konkrete Befreiungsgebühr innerhalb des gesetzlichen Rahmens bestimmen lassen, ist mir nicht bekannt.

Üblicherweise werden aber zur Gebührenbestimmung zum Einen der Wert der Amtshandlung (Ihr Nutzen durch die Befreiung) und der Aufwand der Behörde (Prüfaufwand) herangezogen, soweit das Gesetz keine Berechnung vorgibt.

Wie ist denn die Höhe der Gebühr begründet ?

Sollte die Gebühr tatsächlich unverhältnismäßig sein, müssen Sie die Kostenfestsetzung innerhalb der Monatsfrist anfechten. Sollten Sie diese Frist versäumen, ist die Kostenfestsetzung bestandskräftig und unanfechtbar.

Ich komme nicht aus Hessen, insofern sind meine Ausführungen unter einem gewissen Vorbehalt. Evtl. postet ja noch wer, der sich im hessischen Kostenrecht etwas detaillierter auskennt ...

: Der Bebauungsplan sieht keinen Mindestabstand, sondern lediglich die alte Bestandsimmobilie als Baufenster an. Abstand zur Straße ist 5 Meter, Abstand des Hauses ist mehr als 3 Meter zum Nachbarn, lediglich die Garage sitzt auf der Grundstücksgrenze. Ein größerer Garten springt dabei auch nicht heraus, das ganze Gebäude ist nur ca. 50cm näher an die Straße gerückt. Der größte Kostenblock kommt jedoch aus der Garage, die nicht im Baufenster liegt. Die Kosten sind eigentlich im Verhältnis zu den Baukosten der Garage unverhältnismässig.

: So wie das Bauamt bisher gearbeitet hat, können die Kosten nicht für die Prüfung der Befreiung angefallen sein.

: : So eine Verrechnung ist nicht möglich und würde auch den Sinn der Kostenerhebung für Befreiungen widersprechen,

: : Wenn ein Bebauaungsplan z.B. eine Baugrenze festsetzt, um einen Mindestabstand von Gebäuden zur Straße festzulegen, dann ist es eben keine "Kompensation" , wenn man das Haus näher an die Straße baut und dafür auf der Rückseite einen größeren Garten hat.

: : Außerdem vergrssen Sie den zusätzlichen Prüfwaufwand, den die Behörde hat, wenn sie zusätzlich zu den normalen Prüfungen für eine Baugenehmigung auch noch über Befreiungen entscheiden muss.

: : : Hallo,

: : : wir haben unseren Bauantrag (Hessen) nun genehmigt bekommen. Jedoch überschreiten wir an einer Seite die Baugrenze, wofür nun nicht unerhebliche Gebühren fällig werden. Kann man dies nicht mit einer anderen Stelle am Bauplatz verrechnen, wo die Baugrenze dementsprechend unterschritten wird ? Falls ja, was wäre der passende Paragraph im Gesetz ?

: : : Vielen Dank





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