Re: baugrundstück wirklich voll erschlossen?


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Abgeschickt von pjf am 29 Juni, 2011 um 21:55:01

Antwort auf: Re: baugrundstück wirklich voll erschlossen? von Michael Selle am 29 Juni, 2011 um 09:53:02:

Sehr geehrter Herr Selle,

Sie müssen erst einmal feststellen, wer der Betreiber der Abwasseranlage ist; dies kann die Gemeinde selbst oder ein Abwasserverband sein. Das ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Grundstücksentwässerung (Vollzug des KAG); in seltenen Fällen ist das auch der Herr vom Bauamt.


Ob Sie ihr Grundstück voll erschlossen erworben haben oder nicht, interessiert die Leute vom Bauamt oder des Betreibers nicht.

Es geht um den Vollzug der EWS (Entwässerungssatzung). In dieser Satzung ist festgelegt, inwieweit der Betreiber die Kosten für den Grundstücksanschluss trägt - oder auch nicht.

Das kann beispielsweise der Abschnitt von der Hauptleitung ab sein, oder erst der Abschnitt ab der Grundstückgrenze, das ist je nach Ortsrecht verschieden, also beim B e t r e i b e r der Anlage nachfragen.

Das heisst konkret: ohne exakte Kenntnis der örtlichen Entwässerungssatzung (EWS) ist eine qualifizierte Auskunft über eine Kostentragung schlichtweg nicht möglich.

Das gleiche gilt für die anderen leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtungen (Trinkwasserleitung).


Sofern Sie durch den Betreiber zur Übernahme der Kosten für den Grundstücksanschluss in der Tat verpflichtet sind, prüfen Sie bitte nach, ob Sie einen privatrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem V e r k ä u f e r haben (Grundlage: Notarvertrag).

Jeder Notarvertrag enthält einen Abschnitt, der sich auschließlich der vorhandenen oder zugesicherten Erschließung des Grundstücks widmet.

Ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Verkäufer ist dann möglich, sofern der Verkäufer Ihnen einen notarvertraglich definierten Erschließungszustand zugesichert hat.


Gruss

pjf


: : Hi Michael!

: : "Die Leitungen an sich sind in der Straße "

: : Es wurde bereits erklärt - wenn die Leitungen in der Straße liegen, dann ist das Grundstück voll erschlossen.
: : Die Erschließungsträger haben Ihrer Pflicht damit Genüge getan.

: : Etwaige Abzweigungen - damit sind Deine "Hausanschlüsse" wohl gemeint, obliegen DIR als Grundstückseigentümer.

: : Zur Erschließung gehört übrigens noch die direkte Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz.
: : Liegt z.B. zwischen Straße und Baugrundstück noch ein so genannter Neidstreifen - eine Parzelle, die einer anderen Privatperson gehört, so ist das Grundstück nicht erschlossen - selbst wenn alle Leitungen in der Straße vorhanden sind.

: Danke für die Antwort.
: Die definition des Bauamtes für die Erschließung durch unser zuständiges Bauamt besagt jedoch das für jedes Grundstück Anschlüsse vorhanden sein müssen, das ist jedoch für den Bereich Abwasser nicht der Fall dort müssen die Anschlüsse neu gebaut werden. was nun?





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