Re: Mitwirkpflichten des Nachbarn bei Grenzbebauung ...


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Abgeschickt von ralf9000 am 04 Juli, 2011 um 17:27:11

Antwort auf: Re: Mitwirkpflichten des Nachbarn bei Grenzbebauung ... von oberh am 04 Juli, 2011 um 13:44:52:

Vielen herzlichen Dank für den Link, das hatte ich in der Klarheit noch nicht so gelesen.

D.h. er kann nach der Anzeige des Termins einen Monat bevor, nicht auf eine Verschiebung bestehen. Und zudem hat er kein Anrecht auf Entschädigung, wenn man innerhalb von 4 Wochen nach Beginn (so wie ich es verstanden habe nach Beginn des Betretens und nicht nach der Anzeige) fertig ist. Habe ich das so richtig verstanden?

: Hi Ralf!

: Informiere Dich bitte über das Nachbarrechtsgesetz NW.
: Hierin gibt es das "Hammerschlag- und Leiterrecht".
: Es regelt z.B. das Betreten des nachbarlichen Grundstückes.

: Schau mal hier:
: http://www.baurechtsexperte.de/hammerschlags-und-leiterrecht-nrw-db30707.html




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