Re: überschreiten des baufensters


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 10 Juli, 2011 um 13:28:51

Antwort auf: überschreiten des baufensters von ronald am 09 Juli, 2011 um 22:58:17:

Für die Legalisierung der Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche ist eine Befreiung erforderlich, die mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die Entscheidung ist eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde. Es kann städtebauliche Gründe geben, die dagegen sprechen. Es empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Behörde und gegebenenfalls ein entsprechender Antrag.

Eine Dachterrasse auf einer Garage führt zwangsläufig dazu, dass die Garage ihre Privilegierung verliert und die bauliche Anlage dann Abstandflächen von mindestens drei Meter Tiefe vor der baulichen Anlage nachweisen muss. Entweder auf dem eigenen Grundstück oder durch Sicherung per Baulast auf dem Nachbargrundstück sofern dort freie und nicht bereits mit Abstandflächen versehene Flächen überhaupt vorliegen.


: hallo zusammen, angenommen es würde irgendwo in NRW ein haus mit einer doppelgarage existieren. die doppelgarage läge vor der rechten hausseite und würde noch mal ca 1,00m nach rechts verspringen. nachbargrenze in 3m abstand. die garage läge nach vorne ca 50% auserhalb des baufensters. könnte das genehmigt werden? ginge auch eine dachterrasse über die gesamte doppelgarage mit treppe in den hinteren gartenbereich? das würde bei dem 1m versprung gut gehen.

: danke für antworten
: ronald





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