Re: Grenzbebauung Garge/Carport Größenlimitierungen?


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Abgeschickt von K.D. am 10 Januar, 2005 um 12:42:55

Antwort auf: Grenzbebauung Garge/Carport Größenlimitierungen? von Kalli am 09 Januar, 2005 um 13:11:36:

Es sind auf jeden Fall Längen und Höhen einzuhalten.
Siehe Bauordnung Meckpom (Weiter unten ein Link mit aktueller Bauordnung)

§ 6 (11) In den Abstandflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandflächen sind zulässig

1. Garagen einschließlich Abstellräume und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu 9 m Länge je Nachbargrenze und mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der festgelegten Geländeoberfläche, wenn zur Nachbargrenze ohne Grenzabstand oder mit einem Grenzabstand von mindestens
1 m gebaut wird; bei einer Anordnung der Garage oder des Nebengebäudes in einer Grundstücksecke darf abweichend davon die Gesamtlänge entlang den Nachbargrenzen 15 m nicht überschreiten,

Und Reetdach, weiche Bedachung, auf Grundstücksgrenze geht gar nicht.

§ 31 (2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen (weiche Bedachung), sind zulässig bei Gebäuden geringer Höhe, wenn die Gebäude

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

Link:
http://www.am.mv-regierung.de/arbm/pages/BO_LBauO_M-V.htm

Ich würde mich sofort an die Baubehörde wenden, denn das Kind steht schon auf dem Brunnenrand und muss ja nicht erst reinfallen.

Ein warnendes Wort an den Nachbarn wäre auch zu überlegen.


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