Re: Kinderspielplatz Wohnanlage


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Abgeschickt von pjf am 21 Juli, 2011 um 23:41:21

Antwort auf: Kinderspielplatz Wohnanlage von Bernd Adam am 21 Juli, 2011 um 10:48:50:

Sehr geehrter Herr Adam,

was ich sehr ernst nehme, ist der ordentliche Zustand des Spielplatzes mit Geräten.

So kann beispielsweise schon ein einzelnes herausgerissenes Brett durchaus dazu führen, dass sich ein Kind das Genick bricht, als Laie würden Sie das kaum erkennen können.
Bitte informieren Sie SOFORT Ihre Hausverwaltung, wenn Schäden erkennbar sind.

Die Errichtung von Kinderspielplätzen ist Sache der Länderbauordnungen (in Bayern, wo ich lebe: Art. 7 Abs. 2 BayBO). Mit dem Gesetz allein kommen Sie aber nicht weiter.

Bindend sind die Festsetzungen im Baugenehmigungsbescheid, die sie bestimmt bei Ihrer Hausverwaltung einsehen können.

Wegen der Vorgehensweise würde ich mich mit der Hausverwaltung abstimmen

Gruss
pjf


: Sehr geehrte Damen und Herren,

: ich bin Miteigentümer einer Wohnanlage mit 52 Wohneinheiten.
: Als "Kinderspielplatz" fungierte bisher eine Rutsche, die nach den TÜV-Bestimmungen schon längst nicht mehr zulässig ist.
: Können Sie mir sagen, ab wieviel Wohneinheiten ein Spielplatz (ggf. auch noch mit einem bestimmten Umfang an Geräten) gesetzlich vorgeschrieben ist.
: Nur so könnte ich auf der nächsten WEG-Versammlung meinen Antrag auf einen neuen Spielplatz durchsetzen.

: Vielen dank für Ihre Mühe und Antwort im Voraus.

: Mit freundlichen Grüßen

: Bernd Adam





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