Re: Grenzabstand Wärmedämmung


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 30 Juli, 2011 um 18:41:19:

Antwort auf: Grenzabstand Wärmedämmung von Schneider am 29 Juli, 2011 um 08:23:39:

Hallo Schneider,
zu den Abstandsflächen (§6 BauO NRW):
(14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient.
Fragen Sie einfach bei der Bauaufsicht nach.....über das PROCEDERE.



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