Re: Entspricht ein Staffelgeschoss mit Satteldach einem B-Plan mit SD Kennzeichnung?


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 04 August, 2011 um 17:47:11

Antwort auf: Re: Entspricht ein Staffelgeschoss mit Satteldach einem B-Plan mit SD Kennzeichnung? von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 04 August, 2011 um 17:25:50:

Das Staffelgeschoss ist meines Erachtens gar nicht das Problem. Die Planer hatten sich bei der Festsetzung das Standard-08/15-Haus vorgestellt und das sieht nicht vor, dass ein Geschoss mit geneigten Dachflächen zusätzlich auch noch gestaffelt wird.

Für den Vollgeschossnachweis ist das aber egal. Einzig die Staffelung als oberstes Geschoss definiert, wie der Nachweis zu führen ist und der ist laut Fragesteller ja auch eingehalten.

Da nun aber die eingereichte Planung von den Vorstellungen des Stadtplaners abweicht, der den Plan gemacht hat oder ihn verantworten muss, sucht man seitens der Behörde nach einer Begründung, diese nicht gewünschte Planung abzulehnen und hat sich für die Variante entschieden zu behaupten, dass eine zurückgesetztes Geschoss mit Satteldach eben kein Satteldach sei.

Ich persönlich würde mich auf Seiten der Behörde nochmal sehr eingehend mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes und mit der Begründung auseinandersetzen. Denn die Festsetzung Satteldach bestimmt nur die Dachform, nicht die Lage des Geschosses. Darüberhinaus, aus der Fragestellung entnehmbar, wurde nur die Dachneigung und die Firstrichtung festgelegt und auch diese Festsetzungen sollen eingehalten sein. Worin sollte jetzt also der Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestehen?

Für den Bauherrn ist das Thema unangenehm und verzögert alle Abläufe, da er zunächst auf die Anhörung reagieren und entscheiden muss, ob er umplant oder eine Ablehnung seines Bauantrages und die anschließende Klage in Betracht zieht. Die Umplanung ist meiner Meinung nach der bequemere und sicherere Weg um an eine Baugenehmigung und ein Haus zu kommen. Die Klage mühevoll, risikobehaftet und langwierig.

Der Bauherr könnte vielleicht auch noch ein Gespräch mit den zuständigen Sachbearbeitern versuchen und dort um fachlich fundierte und nachvollziehbare Erläuterung der Ablehnungsgründe bitten. Gegebenenfalls unterstützt durch die Begleitung einer/s Fachmannes/frau, die mit den Argumenten der Behörde umgehen kann.


: hallo Billstein,
: Sie haben mich nicht verstanden....es geht um das Mindestmass für das Zurücksetzen....um die Anerkennung als Staffelgeschoss.
: siehe auch Zitat aus:
: Die aktuelle Kommentierung der neuen LBauO Rh-Pf
: Jeromin/Schmidt/Lang
: Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.......
: Dasselbe Problem der Berechnung der Grundfläche ergibt sich nicht nur bei der Anrechenbarkeit von Dachgeschossen, sondern auch bei obersten Geschossen, die gegenüber einer Außenwand zurückgesetzt sind (so genannte »Staffelgeschosse«). Diese Staffelgeschosse sind nach § 2 Abs. 4 Satz 3 LBauO nur dann als Vollgeschosse zu werten, wenn mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses die erforderliche Höhe von 2,30 m aufweisen. Ohne diese Be-messungsregel wäre ein Geschoss mit senkrechten Außenwänden von mehr als 2,30 m Höhe unabhängig von einer bestimmten Flächengröße schon ein Vollgeschoss, also z. B. das Maschinenhaus eines Aufzuges29. Hier folgt aus dem Gesetzeswortlaut zwingend, dass die Grundfläche des darunter liegenden Geschosses als Bezugsgröße maßgeblich ist. Damit soll vom Gesetz her eine Privilegierung gegenüber Dachgeschossen erreicht werden ebenso wie gegenüber Geschossen, deren Außenwände sich innerhalb der Grenzen des fiktiven Dachraumes halten. Die Sonderregelung nach Satz 3 erfasst nur Geschosse, die sich deutlich von den darunter liegenden Geschossen als auch von den Dachgeschossen absetzen. Einbezogen werden daher oberste Geschosse, die ein Flachdach haben oder deren zulässige Dachneigung erst oberhalb der Höhe von 2,30 m über der Fußbodenoberkante beginnt und die sich gegenüber allen freien Außenwänden des Gebäudes deutlich, also mindestens 1 m, absetzen.





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