Re: Entspricht ein Staffelgeschoss mit Satteldach einem B-Plan mit SD Kennzeichnung?


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Abgeschickt von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 04 August, 2011 um 17:25:50:

Antwort auf: Re: Entspricht ein Staffelgeschoss mit Satteldach einem B-Plan mit SD Kennzeichnung? von Billstein am 03 August, 2011 um 16:46:52:

hallo Billstein,
Sie haben mich nicht verstanden....es geht um das Mindestmass für das Zurücksetzen....um die Anerkennung als Staffelgeschoss.
siehe auch Zitat aus:
Die aktuelle Kommentierung der neuen LBauO Rh-Pf
Jeromin/Schmidt/Lang
Kommentar zur Landesbauordnung Rheinland-Pfalz.......
Dasselbe Problem der Berechnung der Grundfläche ergibt sich nicht nur bei der Anrechenbarkeit von Dachgeschossen, sondern auch bei obersten Geschossen, die gegenüber einer Außenwand zurückgesetzt sind (so genannte »Staffelgeschosse«). Diese Staffelgeschosse sind nach § 2 Abs. 4 Satz 3 LBauO nur dann als Vollgeschosse zu werten, wenn mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses die erforderliche Höhe von 2,30 m aufweisen. Ohne diese Be-messungsregel wäre ein Geschoss mit senkrechten Außenwänden von mehr als 2,30 m Höhe unabhängig von einer bestimmten Flächengröße schon ein Vollgeschoss, also z. B. das Maschinenhaus eines Aufzuges29. Hier folgt aus dem Gesetzeswortlaut zwingend, dass die Grundfläche des darunter liegenden Geschosses als Bezugsgröße maßgeblich ist. Damit soll vom Gesetz her eine Privilegierung gegenüber Dachgeschossen erreicht werden ebenso wie gegenüber Geschossen, deren Außenwände sich innerhalb der Grenzen des fiktiven Dachraumes halten. Die Sonderregelung nach Satz 3 erfasst nur Geschosse, die sich deutlich von den darunter liegenden Geschossen als auch von den Dachgeschossen absetzen. Einbezogen werden daher oberste Geschosse, die ein Flachdach haben oder deren zulässige Dachneigung erst oberhalb der Höhe von 2,30 m über der Fußbodenoberkante beginnt und die sich gegenüber allen freien Außenwänden des Gebäudes deutlich, also mindestens 1 m, absetzen.



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