Abgeschickt von Dirk Baumeister am 01 September, 2011 um 23:40:17
Antwort auf: Abstandsflächen nach bayerischem Baurecht von Christoph am 31 August, 2011 um 14:25:26:
: Meine Frage heißt: bedeutet der Umstand, dass es keinen Bebauungsplan gibt, das hier keine Abstandsflächen eingehalten weden müssen?
Nein ... der zitierte Absatz der BayBO bezieht sich auf sogenannte "Hauptnutzungen" und greift hier gar nicht. Die Garage an der Grenze wird aber voraussichtlich zulässig sein, vorausgesetzt ich unterstelle den Sachverhalt richtig und die Privilegierungsvoraussetzungen (max. Länge, max. Höhe, max. BRI) sind eingehalten. Siehe §6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO