Re: Errichtung Gartenhaus NRW


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 01 September, 2011 um 23:43:13

Antwort auf: Errichtung Gartenhaus NRW von Michael Sidzik am 01 September, 2011 um 08:47:18:

Ganz falsch ist sicher die Aussage, dass gar keine Abstandflächen einzuhalten wären. §6 Abs. 11 BauO NRW regelt die Privilegierungen, also Zulässigkeit ohne eigene Abstandflächen, nur für Gebäude, die nicht höher als 3,0 m sind.
Nach §6 BauO NRW sind ganz allgemein und grundsätzlich mindestens 3,0 m Abstand von der Nachbargrenze einzuhalten.

ABER ... Gibt es einen Bebauungsplan? Wie sieht es im Umfeld aus? Handelt es sich vielleicht um Außenbereich? usw. usw.

Vielleicht ist das Gartenhaus ja grundsätzlich gar nicht zulässig, da Nebenanlagen im geltenden Bebauungsplan ausgeschlossen sind. Dann wäre die nächste Frage, ob eine Befreiung erreicht werden könnte, die separat als eigenständiger Antrag erfolgen kann.

Ein abschließende Antwort kann man erst geben, wenn die örtliche Situation und die planungsrechtlichen Voraussetzungen bekannt sind. Eigentlich hätte das Bauamt aber in der Lage sein sollen, eine klare Aussage zur generellen Zulässigkeit zu machen.

: Nachdem ich vom zuständigen Bauamt bei sechs verschiedenen Ansprechpartnern auch sechs verschiedne Meinungen gehört habe, hoffe ich hier auf Klarheit:
: Ich möchte ein sechseckiges Gartenhaus in NRW errichten. Maße 9,2 qm 3,20 Höhe BRI 19 qm3 welche Abstandsflächen muss ich einhalten? Die Angebote schwanken zwischen 2 Metern wg Nachbarschaftsrecht Haus Höher als 3 M und 3 Metern wg Bauordnung NRW. Eine Mitarbeiterin meinte Keine Abstandflächen seien nötig. Bitte:Hilfe!!!!





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