Re: Abriss denkmalgeschütztes Gebäude - Neubau nach Einhaltung der Auflage durch Denkmalschutzbehörde


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Abgeschickt von N&T am 07 September, 2011 um 09:30:01

Antwort auf: Re: Abriss denkmalgeschütztes Gebäude - Neubau nach Einhaltung der Auflage durch Denkmalschutzbehörde von Bauamt am 05 September, 2011 um 21:54:12:

Wir befinden uns in Hessen. Der alte Ortskern einer Gemeinde steht unter Ensembleschutz. Hier befinden sich 2 alte Gebäude, die mittels einem Gutachter so bewertet wurden, dass eine Erhaltung den wirtschaftlichen Rahmen sprengt. Also wird eine Abrissgenehmigung bei der unteren Denkmalschutzbehörde und auch vom Kreisbauamt eingeholt. Alle Behörden stimmen der Abrissgenehmigung zu. Allerdings sind schriftlich, in der Abrissgenehmigung Auflagen für den Neubau definiert: Dachneigung, Anordnung der Gebäude, Fenster, Kubatur, Abmessung der Gebäude etc. Dies entspricht dem alten Bestand, der abgerissen wird. Diese Auflagen wurden sogar 2 x definiert, da 2 x eine Abrissgenehmigung eingereicht wurde (die erste verstrich nach 3 Jahren aufgrund von finanziellen Belangen). Neueinreichung der Abrissgenehmigung. Gebäude sind weg. Jeder glücklich, Architekt plant die beiden neuen Gebäude. Es gab ein persönliches Gespräch mit Bauamt, Kreisbauamt, Architekt, Bauherrschaft und unteren Denkmalschutzbehörde. Im Nachgang wurde das Gespräch protokolliert und es wurde auch schriftlich vermerkt, dass eine Befreiung der GFZ für den Neubau erteilt werden muss. Es gab von keinem der Beteiligten einen Einwand. Ohne die Auflagen der Denkmalschutzbehörde, keine Abrissgenehmiung!!! Nachdem nun ein Baugenehmigungsverfahren eingereicht wurde, stimmt das Kreisbauamt einer erhöhten GFZ nicht zu obwohl der Magistrat (Bauamt) positiven Bescheid erteilt hat. Was macht man hier? Welche Auflagen zählen? Sind die schriftlich fixierten Auflagen in der Abrissgenehmigung rechtswidrig?



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