Re: Abriss denkmalgeschütztes Gebäude - Neubau nach Einhaltung der Auflage durch Denkmalschutzbehörde


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Abgeschickt von Bauamt am 05 September, 2011 um 21:54:12:

Antwort auf: Abriss denkmalgeschütztes Gebäude - Neubau nach Einhaltung der Auflage durch Denkmalschutzbehörde von N&T am 05 September, 2011 um 14:45:01:

In Bayern sind die unteren Denkmalschutzbehörden identisch mit den unteren Bauaufsichtsbehörden. Rein aus Neugierde, in welchem Bundesland ist das nicht so ?

Zur Sache:
Also rein "verwaltungstechnisch", ist eine unerfüllbare Auflage nichtig. Soweit die Auflage wesentliche Grundlage der Ausgangsentscheidung war (wie hier), teilt die Entscheidung das Schicksal der Auflage und ist damit ebenso nichtig.
Als Ergebnis würde ich sagen, die Abrißgenehmigung ist sowohl rechtswidrig als auch nichtig.
Dies gilt allerdings nur wenn es wirklich eine Auflage(!) war, und nicht etwas eine Bedingung.

Die umgekehrte Sichtweise, würde ja ansonsten dazu führen, dass eine (Denkmal-)Behörde per Auflage eine andere (Baugenehmigungs-)Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung zwingen könnte, obwohl sie zu dieser Entscheidung gar nicht zuständig ist.

Zur Befreiung:
Natürlich "könnte" es eine Befreiung geben, sozusagen im öffentlichen Interesse. Ob man allerdings einen Rechtsanspruch auf eine Befreiung hat, kann man ohne Einzelfallprüfung und Kenntnis aller Einzelheiten nicht sagen.

Was sagen denn die beteiligten Behörden zu diesem scheinbaren Dilemma ?


: Hallo, was passiert, wenn in einem ensemblegeschützten Ortskern eine Abrissgenehmigung für 2 Gebäude nur durch die untere Denkmalschutzbehörde genemigt wird - natürlich auch nur mit entsprechenden Auflagen, dass ein Neubau die Kubatur seines Vorgängerbaues aufzunehmen hat (sprich äußere Abmessungen, Dachneigung, recheckiger Grundriss etc.)und dann durch ein Kreisbauamt keine Baugehnemigung erteilt wird, da die GFZ nach dem B-Plan nicht eingehalten wird? Wer hat hier Recht? Kann es hierfür eine Befreiung der GFZ geben?
: Wir sind auf die Diskussion gespannt.

: Gruß
: N&T




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