Abgeschickt von N&T am 05 September, 2011 um 14:45:01
Hallo, was passiert, wenn in einem ensemblegeschützten Ortskern eine Abrissgenehmigung für 2 Gebäude nur durch die untere Denkmalschutzbehörde genemigt wird - natürlich auch nur mit entsprechenden Auflagen, dass ein Neubau die Kubatur seines Vorgängerbaues aufzunehmen hat (sprich äußere Abmessungen, Dachneigung, recheckiger Grundriss etc.)und dann durch ein Kreisbauamt keine Baugehnemigung erteilt wird, da die GFZ nach dem B-Plan nicht eingehalten wird? Wer hat hier Recht? Kann es hierfür eine Befreiung der GFZ geben?
Wir sind auf die Diskussion gespannt.
Gruß
N&T