Re: Abstandsflächen und GRZ


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Abgeschickt von Bauamt am 11 September, 2011 um 19:39:49:

Antwort auf: Re: Abstandsflächen und GRZ von Bolanger am 11 September, 2011 um 18:31:00:

Im Baurecht sind nachbarschützende Vorschriften allgemein die Vorschriften, die den Zweck haben den Nachbarn individuell zu schützen.
Dies ist abzugrenzen von den Vorschriften, die z.B. im öffentlichen Interesse erlassen wurden oder den Bahuerrn selbst schützen sollen.


Beispiele:

Abstandsflächen = nachbarschützend
Sie sollen ausreichende Belichtung und Besonnung der umliegenden Grundstücke sicherstellen.

Einfugegebot (34 BauGB) = überwiegend nicht nachbarschützend
Im Einfügegebot ist das Recht auf Wahrung des Gebietscharakters - Art der Nutzung - nachbarschützend (soweit ein Gebiet vorliegt).
Außerdem ist das Gebot der Rücksichtnahme hier enthalten und nachbarschützend.
Im Übrigen ist das Einfügegebot nicht nachbarschützend.

Brandschutzvorschriften - teilweise nachbarschützend:
Beim Brandschutz ist nur der Teil nachbarschützend, der auch tatsächlich dem Schutz der umliegenden Grundstücke bzw Gebäude dienen soll. Also z.B. keine Vorschriften zu Rettungswegen.

Verahrensrecht = nicht nachbarschützend
Die verfahrenrechtlichen Vorschriften sind nicht nachbarschützend. D.h. ein Nachbar kann sich nicht gegen ein formell rechtswidriges Bauvorhaben wehren, wenn z.B. eine Baugenehmigung fehlt (=Schwarzbau). Der Nachbar muss den Verstoß gegen materielle Rechte geltend machen, also z.B. Abstandsflächen.


GRZ-Regelungen in B-Plänen dienen üblicherweise dem Städtebau und werden sozusagen im öffentlichen Interesse festgesetzt. Ein Schutz von konkreten Grundstücken ist hier nicht beabsichtigt.
Von bundesweiten - verbindlichen - Vorgaben habe ich bisher nichts gehört, aber ich bin auch kein Stadtplaner. Können Sie auf derartige Vorgaben verweisen ?

: Hallo,

: die Frage des Nachbarschutzes bei Festlegung der GRz möchte ich nochmals aufgreifen. Meines Wissens nach sind nachbarschützende Vorschriften meist die Abstandsflächen, das Gebot des Einfügens und die Beibehaltung der Gebietsart, also reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet etc. Und gerade die Gebietsarten sind mit entsprechenden bundesweiten Vorgaben zur GRZ verbunden, an die sich die Genehmigungsbehörde zu halten hat. Sie kann natürlich im Rahmen eines B-Planes eine andere GRZ festlegen, aber dann haben die Anwohner im Zuge der Aufstellung es Planes die Möglichkeit, sich dazu zu äußern.

: Grüße,

: Bolanger

:
: : Ihre Beschreibung des Situation erscheint widersprüchlich.

: : Liegt das Nachbarhaus nun mit einer Breite von 11 m an Ihrer Grenze (also Abstand 0) oder hält es 3.02 m Abstand zu ihrer Grenze (= Einfriedung) ein ?

: : Wenn ein Abstand von 3 m eingehalten wird, ist es zumindest denkbar, dass der Mindestabstand eingehalten wird. Eine richtige Überprüfung wird hier auf dem Forum nicht möglich sein. Nachdem die Abstandsflächenvorschriften alles andere als einfach sind, würde ich besonders Laien empfehlen, sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu wenden und dort nachzufragen.

: : Zur GRZ:
: : Falls ein B-Plan eine GRZ festsetzt, so hat dies üblicherweise allein städtebauliche Gründe und dient nicht dem Nachbarschutz. Sollte also das Nachbarhaus genehmigt worden sein, werden Sie die GRZ akzeptieren müssen. Ein Nachbar kann nur dann gegen eine Genehmigung vorgehen, wenn er in eigenen Rechten verletzt wurde, und dazu gehören Regelungen zur GRZ nicht.

: : Etwas anderes gilt nur dann, wenn in der Begründung des B-Planes die GRZ-Festlegungen mit dem Schutz von Nachbarn begründet wurden. Dies wäre jedoch sehr ungewöhnlich.

: : : Hallo,

: : : die Berechnung der Abstandsflächen ist in der Landesbauordnung beschrieben. Diese können Sie für Ihr Bundesland im Internet herunterladen. Da steht dann alles drin.

: : : Grüße,

: : : Bolanger

: :
: : : : Hallo Gemeinde,

: : : : auf meinem Nachbargrundstück wurde ad hoc ein zweites Wohnhaus erbaut.

: : : : Das Haus steht nun auf einer Länge von 11 Metern an meiner Grundstücksgrenze. Ferner hat das Haus eine Höhe von 9,28 Metern (Giebelseitig - zu meinem Grundstück).
: : : : Der Abstand zu meiner Einfriedung beträgt 3,02 Meter.

: : : : Das zweite auf dem Grundstück befindliche Wohnhaushaus hat die Maße von ca. 9 x 13 Metern.

: : : : Wer kann mir sagen, wie man die Abstandsfläche berechnet.
: : : : Nach meiner Ansicht müsste das Haus (Holzhaus) weiter weg.

: : : : Darüber hinaus wüsste ich gern, wie weit man von der GRZ abweichen kann.
: : : : Wir haben eine GRZ-Vorgabe von 0,27.

: : : : Wenn ich mir die versiegelte Fläche auf dem betreffenden Grundstück ansehe, wird mir fast schwindelig.

: : : : 1. Haus 9 * 13
: : : : 2. Haus 9 * 11
: : : : 3. Geräteschuppen und Hundezwinger ca. 9 x 4
: : : : 4. gepflasterte Zufahrt und Carport ca. 25 x 4

: : : : Das macht ca. 350 qm.

: : : : MfG





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