Re: Haftung des Bauträgers bei nicht erbrachter Leistung


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 16 September, 2011 um 11:05:25

Antwort auf: Haftung des Bauträgers bei nicht erbrachter Leistung von koltesp am 03 September, 2011 um 13:22:40:

Werter Forumsteilnehmer,

für versteckte Mängel haben Sie eine Gewährleistung von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt ab dem Sie von diesem Umstand Kenntnis haben.

Die Isolierung von der Sie sprechen ist aber sicherlich keine Isolierung sindern eine Abdichtung oder?


Mit freundlichen Grüßen
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ReiMa-Baudienstleistungen
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.

: Hallo,

: für erbrachte Bauleistungen gibt es eine gesetzliche Gewährleistung. Bei uns hat sich herausgestellt, dass ein wichtiger Teil der technischen Bauleistung aber gar nicht erbracht wurde. Wie sieht es hier mit der Haftung des Bauträgers bei daraus resultierenden Schäden aus? Ist diese auch auf maximal 5 Jahre (BGB) beschränkt? Bei dem Wohngebäuse wurde die horizontale Mauerwerkisolierung nach DIN nicht eingebracht.

: Wie ist hier die Rechtslage?

: Vielen Dank.




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