Re: Nachträgliche Bebauungsplanänderung, damit Erschliessungsträger besser verkaufen kann?


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Abgeschickt von Bauassessor am 04 Oktober, 2011 um 10:13:23:

Antwort auf: Re: Nachträgliche Bebauungsplanänderung, damit Erschliessungsträger besser verkaufen kann? von CU am 03 Oktober, 2011 um 14:52:59:

Hallo,

sofern nicht eine explizite Regelung zu den Grundstücksgrößen im B-Plan enthalten ist, regelt der Bebauungsplan nicht direkt die Dichte in einem Baugebiet, sondern lediglich die Dichte auf dem jeweiligen Grundstück.

Beispiel: Festgesetzt ist ein Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 und mit einem Baufenster.

Je nach Größe des Baufensters und meines Grundstücks kann ich jetzt unterschiedlich groß bauen: Bei einem 1.000 m² großen Grundstück bis zu 400 m² überbauter Grundstücksfläche, bei einem 500 m² großen Grundstück aber "nur" 200 m² überbaure Fläche. Wenn die Grundtstücke also geteilt werden, können statt einem großen Haus zwie kleine Gebäude hingesetzt werden, ohne dass den Bestimmungen widersprochen wird.

Da im Bebauungsplan keine Festsetzung der jeweiligen Grundstücke erfolgt, gibt es bei der Realisierung (fast) immer Spielräume. Ausnahme: Es gibt im Bebauungsplan eine spezielle Festsetzung zu der Mindestgröße der Grundstücke, die jedoch einer besonderen städtebaulichen Begründung bedarf.


: Die Gemeinde darf den Bebauungsplan gem. § 1 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs.8 BauGB nur dann ändern, wenn die städtebauliche Erforderlichkeit gegeben ist und nicht um irgendjemand einen Gefallen zu tun. Wenn Sie sich wehren wollen müssen Sie rechtzeitig tätig werden also bereits im Rahmen der Bürgerbeteiligung bzw. während der Auslegungsphase, weil nur die Personen die hier schon tätig waren später einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO stellen können. Sie hätten etwa Vertrauensschutz in eine bestimmte aufgelockerte Art der Bebauung, wenn bestimmte Mindestgrundstücksgrößen im alten BPlan festgeschrieben waren. Ansonsten blieben eine Handvoll Tricks. Ohne Anwalt wird das aber nichts glaub ich.

:
: : Die Gemeinde hat die Planungshoheit und kann Bebauungspläne aufstellen und ändern.
: : Ein Bauherr / Eigentümer hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Änderung, es sei denn, der B-Plan ist fehlerhaft / rechtswidrig.

: : Die Anwohner werden im Aufstellungs oder Änderungsverfahren miteinbezogen und können Ihre Bedenken äußern. Die Gemeide muss dann darüber Entscheiden.

: : (Gerichtlich) Wehren können Sie sich dann, wenn der B-Plan in Ihre Rechte eingreift. Welches Ihrer Rechte wird denn verletzt ?

: : : Guten Tag ins Forum,
: : : kann in einem entstehenden Neubaugebiet ein Baubauungsplan so geändert werden, dass aus grossen Grundstücken kleinere gemacht werden und somit die Bebauungsdichte mit einer höheren Zahl von möglichen Gebäuden erhöht wird? Die Erwerber, die bereits Grundstücke gekauft haben, haben dass aufgrund der aufgelockerten Zahl an Grundstücken getan, da durch den hohen Gartenanteil die Bebauung sehr aufgelockert erfolgt wäre. Da grosse Grundstücke aber offensichtlich nicht einfach verkauft werden können, sollen diese nun verkleinert werden. Hat ein Erschliessungsträger ein Recht darauf, dass Ihm die Gemeinde dies im Nachgang ermöglicht? Müssen die Anwohner hier nicht mit einbezogen werden. Kann man sich dagegen wehren?
: : : Ich freue mich auf eine lebhafte Diskussion.





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