Re: Nachträgliche Bebauungsplanänderung, damit Erschliessungsträger besser verkaufen kann?


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Abgeschickt von CU am 03 Oktober, 2011 um 14:52:59:

Antwort auf: Re: Nachträgliche Bebauungsplanänderung, damit Erschliessungsträger besser verkaufen kann? von Bauamt am 02 Oktober, 2011 um 23:20:22:

Die Gemeinde darf den Bebauungsplan gem. § 1 Abs.3 i.V.m. § 1 Abs.8 BauGB nur dann ändern, wenn die städtebauliche Erforderlichkeit gegeben ist und nicht um irgendjemand einen Gefallen zu tun. Wenn Sie sich wehren wollen müssen Sie rechtzeitig tätig werden also bereits im Rahmen der Bürgerbeteiligung bzw. während der Auslegungsphase, weil nur die Personen die hier schon tätig waren später einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO stellen können. Sie hätten etwa Vertrauensschutz in eine bestimmte aufgelockerte Art der Bebauung, wenn bestimmte Mindestgrundstücksgrößen im alten BPlan festgeschrieben waren. Ansonsten blieben eine Handvoll Tricks. Ohne Anwalt wird das aber nichts glaub ich.


: Die Gemeinde hat die Planungshoheit und kann Bebauungspläne aufstellen und ändern.
: Ein Bauherr / Eigentümer hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Änderung, es sei denn, der B-Plan ist fehlerhaft / rechtswidrig.

: Die Anwohner werden im Aufstellungs oder Änderungsverfahren miteinbezogen und können Ihre Bedenken äußern. Die Gemeide muss dann darüber Entscheiden.

: (Gerichtlich) Wehren können Sie sich dann, wenn der B-Plan in Ihre Rechte eingreift. Welches Ihrer Rechte wird denn verletzt ?

: : Guten Tag ins Forum,
: : kann in einem entstehenden Neubaugebiet ein Baubauungsplan so geändert werden, dass aus grossen Grundstücken kleinere gemacht werden und somit die Bebauungsdichte mit einer höheren Zahl von möglichen Gebäuden erhöht wird? Die Erwerber, die bereits Grundstücke gekauft haben, haben dass aufgrund der aufgelockerten Zahl an Grundstücken getan, da durch den hohen Gartenanteil die Bebauung sehr aufgelockert erfolgt wäre. Da grosse Grundstücke aber offensichtlich nicht einfach verkauft werden können, sollen diese nun verkleinert werden. Hat ein Erschliessungsträger ein Recht darauf, dass Ihm die Gemeinde dies im Nachgang ermöglicht? Müssen die Anwohner hier nicht mit einbezogen werden. Kann man sich dagegen wehren?
: : Ich freue mich auf eine lebhafte Diskussion.




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