Re: Wohnwagen auf Eigentümergrundstück im Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet abstellen


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 04 Oktober, 2011 um 19:15:40

Antwort auf: Re: Wohnwagen auf Eigentümergrundstück im Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet abstellen von Bauassessor am 04 Oktober, 2011 um 10:05:23:

... das Grundstück ist nicht erschlossen, da nur im Winter über (hoffentlich dickes) Eis erreichbar. Damit ist die Grundvoraussetzung für jegliche bauliche Nutzung und Nutzung mit baulichen Anlagen, die der Erschlossenheit, nicht gegeben. (§35 Abs. 1 Satz 1 BauGB)

So interpretiere ich zumindest den Hinweis auf die Ausschließlichkeit des Erreichens im Winter übers Eis.


: Hallo,

: die - wenigen - zulässigen Nutzung im Außenbereich sind im § 35 BauGB geregelt. Zunächst einmal gilt ein Wohnwagen auch als Aufenthaltsraum und ist daher bei einer dauerhaften Aufstellung genehmigungspflichtig. Dann muss natürlich die Erschließung (vor allem Wasser / Abwasser) gewährleistet sein.

: Im Außenebreich hängt es davon ab, aus welchem Grund Sie den Wohnwagen nutzen wollen. Handelt es sich um eine privilegierte Nutzung (zum Beispiel für Landwirtschaft), die dem Landschaftsschutz nicht entgegensteht, dann wäre eine Genehmigung möglich, wenn denn die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen stimmen.

: Sie erkenne, dass nach Ihren Angaben einiges im Unklaren bleibt. Eine genaue Auskunft erhalten Sie letztlich nur von den zuständigen Ämtern.

: Tendenziell wird es aber sehr schwer.

: PS: Welche Rolle spielt das Eis im Winter?


: : Darf man im Außenbereich im Landschaftsschutzgebiet Brandenburg ein Wohnwagen abstellen?

: : Es handelt sich um ein kleines Seegrundstück. Der Wohnwagen kann nur im Winter über das Eis gezogen werden zum Grundstück. Bei dem Grundstück handelt es sich um Privateigentum. Welche Vorschriften sind einschlägig?

: : Vielen Dank,




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]