Re: Haftung für fehlerhafte Baugenehmigung


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Abgeschickt von F2000 am 10 Oktober, 2011 um 21:21:09:

Antwort auf: Re: Haftung für fehlerhafte Baugenehmigung von Dirk Baumeister am 10 Oktober, 2011 um 18:16:27:

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG ist, dass ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt.
Einem Beamten stehen hierbei die Personen gleich, die ein öffentliches Amt ausüben, wie regelmäßig die Sachbearbeiter an den Bauämtern.
Mit der Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung wird objektiv auch die Pflicht des Beamten zum rechtmäßigen Handeln verletzt.
Mit der Baugenehmigungserteilung wird bei dem Bauherren ein Vertrauen darauf begründet, dass er nunmehr mit der Verwirklichung seines Vorhabens anfangen kann. Mit der Baugenehmigung soll dem Bauherren eine verläßliche Grundlage hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Investitionen an die Hand gegeben werden. Deshalb ist im Bauantragsverfahren auf die Interessen des Bauherren in qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen, da er im berechtigten und somit schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung zur Verwirklichung seines Bauvorhabens ansetzt und Aufwendungen tätigt.
Dieses so geschützte Vertrauen entfällt aber, wenn der Bauherr selbst weiss oder erkennen konnte, dass die Baugenehmigung gegen geltendes Recht verstößt. Hier ist auf die Kenntnisse der Architekten hinzuweisen, die dem Bauherren gegenüber regelmäßig die Pflicht übernehmen, baugenehmigungsfähige, dass heisst, mit dem Baurecht konform gehende, Planungen zu erstellen und bei den Bauämtern einzureichen. Ebenso fehlt ein schutzwürdiges Vertrauen, wenn der Bauherr den Bau fortsetzt in Kenntnis eines eingelegten Widerspruches, dessen Begründung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung aufkommen lassen. Hier baut dann der Bauherr auf eigenes Risiko weiter.
Ein Verschulden des Amtsträgers ist im Regelfall zu bejahen. Auf eine Ausnahme sei hier verwiesen. Wenn ein Kollegialgericht zunächst die Handlung des Beamten als rechtmäßig einstuft und erst in der Rechtsmittelinstanz die Rechtswidrigkeit festgestellt wird, ist für die Annahme eines Verschulden des Beamten kein Raum, weil dann auch "rechtskundige" Richter die Auffassung des Beamten für vertretbar hielten.
Gerade das Rücksichtnahmegebot im öffentlichen Baurecht ist von so zentraler Bedeutung und Gewicht, dass die Anwendung der hierfür bestehenden Grundsätze in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Bauaufsichtsbehörde fällt.
Es kommt im Ergebnis also darauf an, ob die Kenntnis und richtige Anwendung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften im Vordergrund steht, dann Amtshaftung, oder nicht, dann alleiniges Risiko des Bauherren.
Trifft die Behörde und den Bauherren gleichermassen ein Verschulden so ist eine sachgerechte Lösung über eine Abwägung im Rahmen des Mitverschuldens zu finden und gegebenenfalls die Haftung zu teilen.


: Eine baurechtliche Frage ist das natürlich auch ... nur nicht öffentliches Baurecht sondern privates Baurecht.

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: : : Nun sagt der Architekt in diesem Zusammenhang aber nicht, dass der Nachbar mangels Nachbarzustellung Monate nach Fertigstellung noch Klage gegen die Baugenehmigung einreichen kann.

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: Ob der Architekt darauf hinweisen müsste ist fraglich, da er gegebenenfalls ja gar nicht zwingend wissen kann, ob die Baugenehmigung an den Nachbarn zugestellt wurde oder nicht. Und die Frist zur Nachbarklage wäre auch nur dann reduziert, wenn dem Nachbar gleichzeitig ein Rechtsbehelf mit Klagefrist zugehen würde. Der Hinweis auf mögliche Klagefristen der Nachbarn ist ohnehin obsolet, wenn keine nachbarschützenden Belange betroffen sind und die Planung korrekt ist. Erst wenn die Planung Abweichungen oder Befreiungen von gegebenenfalls nachbarschützenden Belangen erfordert, könnte ich mir eine Pflicht auf die Klagemöglichkeiten der Nachbarn vorstellen.

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: : : Das Verwaltungsgericht kassiert die Baugenehmigung und der Bauherr muss abreißen. Wer zahlt den Abriss? Das Bauamt weil eine fehlerhafte Baugenehmigung in die Welt gesetzt wurde oder der Architekt, weil er auf nichts hingewiesen hat oder beide jeweils einen Anteil ???

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: Interressant wäre zunächst, was das Verwaltungsgericht an der Baugenehmigung bemängelt hat.
: Der Architekt steckt auf jeden Fall mit in der Haftung, da er im Rahmen seines Auftrages "eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung" schuldet. Da die Planung offensichtlich nicht genehmigungsfähig war dürften sich Schadensersatzansprüche für die nicht verwertbaren Leistungen des Architekten und die daraus entstandenen Aufwendungen und die nunmehr anstehenden Abrisskosten darlegen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass die fehlerhafte Planung vermeidbar war. Ist die Planung fehlerhaft, weil z. B. falsche oder nur unvollständige Informationen vorlagen, was zudem nicht erkennbar war könnte sich der Architekt gegebenenfalls darauf berufen nicht schuldhaft gehandelt zu haben.

: Der Varianten sind viele vorstellbar ...





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