Re: Haftung für fehlerhafte Baugenehmigung


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 10 Oktober, 2011 um 18:16:27

Antwort auf: Re: Haftung für fehlerhafte Baugenehmigung von Bauamt am 09 Oktober, 2011 um 13:48:35:

Eine baurechtliche Frage ist das natürlich auch ... nur nicht öffentliches Baurecht sondern privates Baurecht.


: : Nun sagt der Architekt in diesem Zusammenhang aber nicht, dass der Nachbar mangels Nachbarzustellung Monate nach Fertigstellung noch Klage gegen die Baugenehmigung einreichen kann.


Ob der Architekt darauf hinweisen müsste ist fraglich, da er gegebenenfalls ja gar nicht zwingend wissen kann, ob die Baugenehmigung an den Nachbarn zugestellt wurde oder nicht. Und die Frist zur Nachbarklage wäre auch nur dann reduziert, wenn dem Nachbar gleichzeitig ein Rechtsbehelf mit Klagefrist zugehen würde. Der Hinweis auf mögliche Klagefristen der Nachbarn ist ohnehin obsolet, wenn keine nachbarschützenden Belange betroffen sind und die Planung korrekt ist. Erst wenn die Planung Abweichungen oder Befreiungen von gegebenenfalls nachbarschützenden Belangen erfordert, könnte ich mir eine Pflicht auf die Klagemöglichkeiten der Nachbarn vorstellen.


: : Das Verwaltungsgericht kassiert die Baugenehmigung und der Bauherr muss abreißen. Wer zahlt den Abriss? Das Bauamt weil eine fehlerhafte Baugenehmigung in die Welt gesetzt wurde oder der Architekt, weil er auf nichts hingewiesen hat oder beide jeweils einen Anteil ???


Interressant wäre zunächst, was das Verwaltungsgericht an der Baugenehmigung bemängelt hat.
Der Architekt steckt auf jeden Fall mit in der Haftung, da er im Rahmen seines Auftrages "eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung" schuldet. Da die Planung offensichtlich nicht genehmigungsfähig war dürften sich Schadensersatzansprüche für die nicht verwertbaren Leistungen des Architekten und die daraus entstandenen Aufwendungen und die nunmehr anstehenden Abrisskosten darlegen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass die fehlerhafte Planung vermeidbar war. Ist die Planung fehlerhaft, weil z. B. falsche oder nur unvollständige Informationen vorlagen, was zudem nicht erkennbar war könnte sich der Architekt gegebenenfalls darauf berufen nicht schuldhaft gehandelt zu haben.

Der Varianten sind viele vorstellbar ...



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