Re: R�cksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-)


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Abgeschickt von elisa am 11 Oktober, 2011 um 23:56:48

Antwort auf: Re: R�cksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-) von Bauamt am 11 Oktober, 2011 um 22:07:58:

@Bauamt:

ja, habe mich im Paragraphen vertan. Der richtige ist hier in einem Urteil zu finden:

Ist auf dem Nachbargrundstück bereits ein grenzständiges Gebäude vorhanden, so kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LBauO ein Gebäude ohne eigenen Grenzabstand nicht nur dann zugelassen werden, wenn mit Grenzabstand gebaut werden muss, sondern erst recht dann, wenn planungsrechtlich an die Grenze gebaut werden darf (im Anschluss an Urteil des 1. Senats des OVG RP vom 22. August 2002 - 1 A 10731/02.OVG -, AS 30, 125).

Mit Atypik des Falles meinte ich auch nicht das Verhalten des Nachbarn. Sondern die spezielle Situation, weil sein Haus als einziges sich ganz und gar nicht einfügt ( das ist übrigens nicht meine Meinung, sondern vom Amt).

Anbauen darf ich deshalb nicht.

Und jede andere Bauweise beeinträchtigt ihn sowieso.

Aufgrund dieser besonderen Situation ist es gar nicht möglich, es dem Nachbarn und dem Planungsrecht gleichzeitig Recht zu machen, weil der Nachbar und das Planungsrecht selber im Widerspruch zu einander stehen. Das meine ich mit atypischer Situation, was der Vermesser ( soweit ich als Laie das verstanden habe)wohl auch meinte.

Der Rechtsanwalt ist der Meinung, dass es eben fraglich ist, ob eine Nachbar mit so vielen gravierenden eigenen Verstößen ( er hat ein doppelt so hohes und langes Haus auf der Grenze, Fenster in Brandwand) noch Abwehrrechte in diesem Ausmaß hat.

Haben Sie sich das Bild vom Lageplan angeschaut?



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