Re: R�cksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-)


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Bauamt am 11 Oktober, 2011 um 22:07:58:

Antwort auf: Re: R�cksichtnahmegebot einseitig? mal wieder ich :-) von elisa am 11 Oktober, 2011 um 00:15:48:

Den von Ihnen zitierten Satz gibt es nicht:

LBO RLP:

§ 8

Abstandsflächen

(1) Vor Außenwänden oberirdischer Gebäude sind Flächen von Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
1.
das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder

2.
das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird.

Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann zugelassen oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.

(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandsflächen vor Wänden, die einander gegenüberstehen, dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für.....


Wobei ich mit der LBO RLP allerdings nicht vertraut bin, sodass ich mich nicht detailliert zur Abstandsflächenproblematik in Ihrem Fall äußern kann.
Sie sollten hierzu Ihren Entwurfsverfasser/Architekten befragten und zur Not entweder den Architekten wechseln oder einen Fachanwalt beauftragen.
Dies empfiehlt sich ohnehin, falls Sie wirklich Klage einreichen wollen.

Eine Atypik aufgrund des Verhaltens(!) eines Nachbarn anzunehmen halte ich übrigens für rechtswidrig. Wobei ich es zumindest nicht ausschließen würde, dass es guter Fachanwalt, der sich in den Sachverhalt einarbeitet, eine Möglichkeit finden könnte (wenn ich es auch für unwahrscheinlich halte).

: Mit atypisch meinte ich nicht die Größe meines Grundstückes, sondern dass der Nachbar planungs- und baurechtswidrig dasteht.

: Und sich diese Einschränkung für ihn genau deshalb ergibt. Stünde sein Haus in ortsüblicher Lage und ortsüblicher Größe, hätte er keine Beieinträchtigung trotz seiner Grenzbebauung.

: Ist eine Grenzbebauung denn auch baurechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für die "kann zugelassen werden"- Regelung aus dem §8 Abstandsflächen LbO der RLP Abs. 2 Satz 3 gegeben sind?

: Das verstehe ich nicht. Denn sonst wären ja alle Bereiche positiv.

: Hier der Lageplan mit eingezeichnetem Haus, Nachbar 1163/2 ist der, der verweigert.

: http://www.bau.net/bild.php?f=forum/planung/5066-1-1316614923-1.jpg





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]