Re: Hausbau mit Bauvertrag nach VOB/B


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Abgeschickt von ReiMa-Baudienstleistungen am 16 Oktober, 2011 um 23:30:45

Antwort auf: Re: Hausbau mit Bauvertrag nach VOB/B von Peter am 15 Oktober, 2011 um 14:53:39:

Werter Forumsteilnehmer,

auch wenn Sie die VOB erhalten hätten, kann ein derartiger Vertrag -sofern Sie nicht von einem Architekten vertreten wurden oder sofern Sie nicht selbst Kaufmann sind- nicht rechtsgültig zustande kommen.

Wurden Sie durch einen Architekten vertreten, gilt der Vertrag sicherlich als rechtsgültig zustande gekommen.

Aber mal im Ernst und unter uns. Über das, was für Sie besser ist oder besser sein könnte, lässt sich sicherlich streiten.

Bei einem BGB Vertrag haben Sie zwar fünf Jahre Gewährleistung bzw. Mängelhaftung und bei einem VOB-Vertrag haben Sie nur vier Jahre, dennoch halten wir persönlich den VOB-Vertrag und die daraus resultierend vereinbarte Mängelhaftung -sofern der VOB-Vertrag denn nun dann schlussendlich rechtsgültig zustande gekommen ist- im Normalfall für die bessere Wahl.

Haben Sie bei einem BGB-Vertrag nach der Fertigstellung der Bauleistung z. B. im dritten Jahr einen Mangel der nachgebessert wird, so endet die Mängelhaftung dennoch nach fünf Jahren,

Bei einem VOB-Vertrag ist dies anders. Wenn dort der gleiche Fall -wie zuvor geschildert- im 3. Jahr eintritt, haben Sie erneut für dieses nachgebesserte Bauteil vier Jahre Mängelhaftung.

Und nun beantworten Sie sich die Frage bitte selbst, womit Sie denn dann schlussendlich besser fahren.
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Mit freundlichen Grüßen
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ReiMa-Baudienstleistungen
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PS. Unsere Beiträge hier in diesem Forum stellen lediglich unsere eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Vielfach ist es so, dass ohne eine vorausgegangene Augenscheinseinnahme vor Ort am Objekt und ohne Sichtung der Vertrags-, Bau- oder Planungsunterlagen nicht alle tatsächlichen Fakten und örtlich vorherrschenden Gegebenheiten präsent und bekannt sind, weswegen wir aus diesem Grund in dieser Hinsicht keinerlei Haftung und keinerlei Gewährleistung für die Korrektheit des hier von uns eingestellten Beitrages übernehmen können.

: Hallo,
: also richtig ist zuerst einmal die Ansicht, wonach die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unwirksam ist, denn bei Privaten kann die ansonsten 5-jährige Gewährleistungsfrist des BGB-Werkvertragrechts nach § 634a Abs.1 Nr.2 BGB nicht durch die 4-jährige Frist nach § 14 Abs.4 Nr.1 VOB/B ersetzt werden.
: Wenn Du eine solche Klausel im Vertragswerk anfangs unwissentlich abgesegnet hast, dann warst Du sicher zu diesem Zeitpunkt ohne rechtliche Beratung. Daraus läßt sich schliessen, dass möglicherweise nicht unbedingt die angesprochene Kündigung aus wichtigem Grund, die es m.E. gibt, sondern auch andere Wege denkbar sind. Hast Du die VOB/B bei Vertragsabschluss überhaupt bekommen? Warum meinst Du greift ein Widerruf, ein Rücktritt oder eine Anfechtung nicht? Keine Ahnung ?
: Dann lohnt sich der Gang zum Rechtsanwalt allemal!

: Gruß
: P.


: : Warum sollte einer der Vertragsparteien einer nachträglichen, für ihn ungünstigeren Vertragsänderung zustimmen müssen?

: : Über die Erfolgsaussichten sollte ein Anwalt befragt werden, der dann nach Einsicht in die Vertragsunterlagen überhaupt erst die Grundlage hat, die Sachlage zu beurteilen.
: : Ohne Vertrag besteht keine Beurteilungsgrundlage.

:
: :
: : : Hallo zusammen!

: : : Folgende fiktive Sache beschäftigt mich zur Zeit:

: : : Beim Hausbau hat A als Privatmann 2011 einen Bauvertrag nach VOB/B für ein Wohnhaus abgeschlossen. Dort ist als Frist für Gewährleistungsansprüche eine Frist von 4 Jahren festgelegt. Den nachträglichen Wunsch auf Umänderung in die gesetzlich meines Erachtens für uns geltenden 5 Jahre lehnt die Baufirma ab. Ist das ein ausreichender Grund für eine Kündigung? Welche Möglichkeiten gibt es sonst um eine Kündigung ohne Schadensersatz hinzubiegen?

: : : Was meint Ihr? Hätte das Aussicht auf Erfolg?

: : : Vielen Dank für Eure Beiträge!





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