Re: Holzhaus an Grundstücksgrenze


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Abgeschickt von Bauamt am 29 Oktober, 2011 um 21:04:44:

Antwort auf: Holzhaus an Grundstücksgrenze von B. Barry am 29 Oktober, 2011 um 11:22:56:

(Unter der Annahme, dass es sich wirklich um die Grundstücksgrenze handelt und nicht lediglich um eine (Eigentums-)Grenze innerhalb des Baugrundstückes:)

Die Frage ist pauschal nicht zu beanworten.
Es hängt unter anderem vom Bundesland und von der übrigen Bebauung auf dem Grundstück ab.
Auch ist von Bedeutung wo das Urgelände liegt, d.h. ob Ihr Baugrundstück aufgeschüttet wurde oder das Nachbargrundstück abgegraben (um den 1,8m Unterschied zu erzeugen).

In Bayern wäre hier Art. 6 Abs. 9 BayBO einschlägig:

(9) 1 In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1.
Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m, bei einer Länge der Grundstücksgrenze von mehr als 42 m darüber hinaus freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m, nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 5 m; abweichend von Abs. 4 bleibt bei einer Dachneigung bis zu 70 Grad die Höhe von Dächern und Giebelflächen unberücksichtigt,
2.
gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m,
3.
Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m.

2 Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nrn. 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten.


: wäre es grundsätzlich möglich, bei einer Gemeinschaftseigentums-Einfamilienhaus/Reihenhaus-bebauung auf der "Grenze" zu anderen Grundstücken die teilweise auf gleicher Ebene, teilweise bis zu 1,8 m tiefer liegen noch ein ca. 2,5 m hohes Gartenblockhäuschen zu setzen oder muss auch hier die 3 m Abstandsgrenze eingehalten werden ?




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