Re: Terrassenbau BW Baurecht


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Abgeschickt von Bauamt am 10 November, 2011 um 22:29:58:

Antwort auf: Terrassenbau BW Baurecht von RGR am 10 November, 2011 um 12:16:27:

Sie haben keine Bau-Rechts-Position die Sie hier vertreten oder durchsetzen könnten.
Baugrenzen sind nicht nachbarschützend. Es ist alleine Sache der Stadt bzw der unteren Bauaufsichtsbehörde ob sie auf die Einhaltung der Baugrenzen besteht oder nicht.

Ebenso verhält es sich mit einer ggf. fehlenden Baugenehmigung.
Ein rein formeller Verstoß ist nicht nachbarschützend. Ein Nachbar hat nichts davon, wenn eine Baugenehmigung vorliegt oder nicht. Es ist alleine entscheidend ob ein materieller und nachbarschützender Verstoß vorliegt (zB Abstandsflächen).

: Nachbar x baut straßen- und gartenseitig eine ebenerdige Terrasse, jeweils mehrere Meter über die (seine) Baugrenze hinweg. Gartenseitig wird die Terrasse teilweise überdacht, was Nachbar y so langsam ärgert, weil sich Nachbar x auch auf §§ 14 und 23 Abs. 5 BauNVO beruft. Nachbar y meint, dass eine überdachte Terrasse keine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO ist, und somit kein genehmigungsfreies Bauvorhaben darstellt. Nachbar y meint auch noch, dass es nicht sein kann, dass Nachbar x ca. 70-80 % seiner Grundstücksfläche bebauen kann (straßen- und gartenseitige Terrasse + Haus)

: Wie könnte Nachbar y seine Bau-Rechts-Position gegen Nachbar x vertreten und durchsetzen.




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