Re: Nachbar


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Abgeschickt von Bauamt am 10 November, 2011 um 23:08:35:

Antwort auf: Nachbar von WaPe am 10 November, 2011 um 21:49:44:

Grenzgaragen/Carports dürfen mit max 9m auf der Grenze stehen (Art. 6 Abs. 9 BayBO), sodass dieser Carport wohl einen Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften darstellt.

Die Auskunft Ihrer Stadt ist falsch.
Es ist Aufgabe der unteren Bauaufsichtsbehörde Nachbarn vor dem Verstoß nachbarschützender Vorschriften (Abstandsflächen!) zu schützen. Der Verweis auf zivilrechtliche Ansprüche ist in dieser Konstellation nicht statthaft.
Sollte die Stadt (ist sie die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde?) sich weiterhin weigern, haben Sie die Möglichkeit die Stadt per Verpflichtungsklage zum Einschreiten zu zwingen.

Dies betrifft aber nur einen Abstandsflächenverstoß. Sollte der Bauherr den Carport auf die zulässigen 9m verkürzen, müssten Sie ihn dulden. Eventuelle Schäden durch Wasser/Eis wären dann wohl tatsächlich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen (Schadensersatz / Unterlassungsanpruch).


: Fall: - Bayern -
: Nachbar H baut Carport mit inliegendem Gerätehaus direkt an die Grenze von Nachbar S.
: Carport: verglastes Schrägdach, 10,60m Länge, über 4m Breite, Traufseite mit Dachrinne direkt über Grundstücksgrenze.
: Einfahrt auf Seite von H wurde gut 1m aufgefüllt, sodaß Dach auf der niedrigsten Seite nun gut 3m über dem ursprünglichen Niveau auf der Seite von S steht.
: Laut zuständiger Behörde (Stadt) sind alle Differenzen privatrechtlich abzuklären, da es sich hierbei um eine Bebauung zwischen den Grundstücken handelt und der öffentliche Straßenbereich davon nicht berührt wird.
: Fragen:
: > Müßte Behörde bei Erteilung der Genehmigung der Grenzbebauung auch Belange des Nachbarn (Entwässerung des Daches, Schneefanggitter, etc) mit berücksichtigen?
: > Muß Nachbar S diese Bebauung (10,60m Länge! Traufseite auf Grenze) dulden und entstehende Schäden durch evtl. abgehende Naßschneelawinen bzw Eisplatten hinnehmen - bzw bleibt ihm nur der Gang zum Gericht?
: > Ist Nachbar S nun sogar verpflichtet, die Grundstücksgrenze auf seiner Seite von Bepflanzung freizuhalten, damit Nachbar H gegebenenfalls zur Wartung bzw Reinigung seiner Dachrinne Zugang bekommt (von seiten H ist kein Zugang zur Dachrinne mehr möglich)?
: > Darf Behörde sämtliche Verantwortung von sich weisen und Nachbar S nur ans Gericht verweisen?

: Es wäre schön, wenn jemand Licht in dieses "Dunkel" bringen könnte! Danke!
: WaPe





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