Re: Artikel 7 Absatz 4 BayBO


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Abgeschickt von WaPe am 11 November, 2011 um 22:08:51

Antwort auf: Re: Artikel 7 Absatz 4 BayBO von Bauamt am 11 November, 2011 um 14:06:43:

vielen Dank für den Hinweis! Ich habe beim Bayerischen Staatsministerium gegoogelt....!?
Eine Frage bleibt:
> Bezieht sich die angegebene Länge nur auf die Wand oder auf die Dachlänge? Im gegebenen Fall ist die Wandlänge 9,60m (was von der zuständigen Behörde vermutlich toleriert wird), die Dachlänge beträgt jedoch 10,60m!?
Vielen Dank!
WaPe

: Sie haben offensichtlich in eine alte BayBO geschaut. Abstandsflächen sind in der aktuell gültigen BayBO-2008 in Art. 6 geregelt.


: : Hallo,
: : also - vorneweg: ich bin leider (?) ein total "unbeschriebenes Blatt" was Gesetze angeht.
: : Artikel 7 Absatz 4 BayBO besagt doch, daß bei Grenzbebauung eine "Gesamtlänge der Außenwände von 8m je Grundstücksgrenze" nicht überschritten werden darf.
: : Fragen:
: : > Ist diese Angabe für ganz Bayern gültig oder können örtliche Bauvorschriften andere Maße erlauben?
: : > Hat dieser Artikel auch für Carports Gültigkeit?
: : > Geht es bei dieser Längenangabe nur um die reine Wand-Länge oder auch um die Dach-Länge?
: : Vielen Dank




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