Re: Paragraph 34 Bundesbaugesetz


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von Dirk Baumeister am 16 November, 2011 um 20:20:30

Antwort auf: Re: Paragraph 34 Bundesbaugesetz von Oliver am 15 November, 2011 um 17:19:00:

Die Geschossigkeit und die Dachform gehört übrigens NICHT zu den Dingen, die über die Regelungen des §34 BauGB definiert sind, nur die Höhe!

Daher kann ich nicht nachvollziehen, dass nur eingeschossig gebaut werden dürfte. In 7 m Höhe passen meines Erachtens durchaus zwei Geschosse rein.

: Uns wurde von der Gemeinde, vor dem Kauf der Grundstücke, zugesichert, dass wir jeweils ein Grundstück mit einem Doppelhaus bebauen dürfen.

: Dagegen im allgemeinen streuben sie sich auch nicht, jedoch soll das Doppelhaus nun sehr sehr niedrig errichtet werden, mit 38° Dachneigung und ca 7 Metern Höhe. Das ist hier der Faktor, den wir natürlich nicht einsehen wollen. Schließlich liegt heutzutage jedes "normale Spitzdachhaus mit Krüppelwalmdach" deutlich über dieser Höhe.

: Die andere Möglichkeit wäre zweigeschossig, z.B. eine "Stadtvilla" zu bauen, dies ist aber auch nicht erlaubt, nur eingeschossige Häuser.

: Eine Bauvoranfrage gab es nicht.





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]