Re: Paragraph 34 Bundesbaugesetz


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Abgeschickt von Oliver am 15 November, 2011 um 17:19:00

Antwort auf: Re: Paragraph 34 Bundesbaugesetz von K.D. am 15 November, 2011 um 15:39:29:

Uns wurde von der Gemeinde, vor dem Kauf der Grundstücke, zugesichert, dass wir jeweils ein Grundstück mit einem Doppelhaus bebauen dürfen.

Dagegen im allgemeinen streuben sie sich auch nicht, jedoch soll das Doppelhaus nun sehr sehr niedrig errichtet werden, mit 38° Dachneigung und ca 7 Metern Höhe. Das ist hier der Faktor, den wir natürlich nicht einsehen wollen. Schließlich liegt heutzutage jedes "normale Spitzdachhaus mit Krüppelwalmdach" deutlich über dieser Höhe.

Die andere Möglichkeit wäre zweigeschossig, z.B. eine "Stadtvilla" zu bauen, dies ist aber auch nicht erlaubt, nur eingeschossige Häuser.

Eine Bauvoranfrage gab es nicht.



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