Re: Paragraph 34 Bundesbaugesetz


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Abgeschickt von K.D. am 16 November, 2011 um 11:04:01

Antwort auf: Re: Paragraph 34 Bundesbaugesetz von Dirk Baumeister am 15 November, 2011 um 18:02:04:

Also gibt es KEINE verbindliche Aussage, dass Sie das Grundstück nach Ihren Vorstellungen bebauen können. Dazu gibt es den Bauvorbescheid, den man VOR Erwerb eines Grundstückes beantragen kann und auch sollte.

Was Herr Baumeister über das Einfügen sagt, ist so. Die Höhe gehört dazu. Ihre Argumentation zur "Normalen Firsthöhe" schlägt hier nicht durch. Für die Gemeinde ist es vielleicht "normal" wenn jemand ein Grundstück zwischen 7m hohen Siedlungshäusern kauft, dass der auch ein 7 m hohen Haus baut.
Insoweit kommt es wirklich darauf an, was hier als Umgebungsrahmen zu betrachten ist. In der Regel werden Straßenzüge bzw. Quartiere betrachtet; dies ist jedoch für jedes Grundstück individuell.

Sie können das vorgesehene Rechtsmittel einlegen, sollten sich aber über den zeitlichen Verlauf im Klaren sein.

: Die Bebaubarkeit richtet sich nach §34 BauGB, d. h. dass sich die Gebäude in Art und Mass der Nutzung der Umgebung anpassen müssen und dazu gehört in jedem Fall die Höhe der Gebäude im maßgeblichen Umfeld.

: Ob das maßgebliche Umfeld gegebenenfalls weiter gefasst werden muss, als es die Gemeinde tut, liesse sich durch eine Klage gegen die voraussichtliche Ablehnung des Bauantrages klären.


: : Uns wurde von der Gemeinde, vor dem Kauf der Grundstücke, zugesichert, dass wir jeweils ein Grundstück mit einem Doppelhaus bebauen dürfen.

: : Dagegen im allgemeinen streuben sie sich auch nicht, jedoch soll das Doppelhaus nun sehr sehr niedrig errichtet werden, mit 38° Dachneigung und ca 7 Metern Höhe. Das ist hier der Faktor, den wir natürlich nicht einsehen wollen. Schließlich liegt heutzutage jedes "normale Spitzdachhaus mit Krüppelwalmdach" deutlich über dieser Höhe.

: : Die andere Möglichkeit wäre zweigeschossig, z.B. eine "Stadtvilla" zu bauen, dies ist aber auch nicht erlaubt, nur eingeschossige Häuser.

: : Eine Bauvoranfrage gab es nicht.




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