Re: Paragraph 34 Bundesbaugesetz


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 15 November, 2011 um 18:02:04

Antwort auf: Re: Paragraph 34 Bundesbaugesetz von Oliver am 15 November, 2011 um 17:19:00:

Die Bebaubarkeit richtet sich nach §34 BauGB, d. h. dass sich die Gebäude in Art und Mass der Nutzung der Umgebung anpassen müssen und dazu gehört in jedem Fall die Höhe der Gebäude im maßgeblichen Umfeld.

Ob das maßgebliche Umfeld gegebenenfalls weiter gefasst werden muss, als es die Gemeinde tut, liesse sich durch eine Klage gegen die voraussichtliche Ablehnung des Bauantrages klären.

: Uns wurde von der Gemeinde, vor dem Kauf der Grundstücke, zugesichert, dass wir jeweils ein Grundstück mit einem Doppelhaus bebauen dürfen.

: Dagegen im allgemeinen streuben sie sich auch nicht, jedoch soll das Doppelhaus nun sehr sehr niedrig errichtet werden, mit 38° Dachneigung und ca 7 Metern Höhe. Das ist hier der Faktor, den wir natürlich nicht einsehen wollen. Schließlich liegt heutzutage jedes "normale Spitzdachhaus mit Krüppelwalmdach" deutlich über dieser Höhe.

: Die andere Möglichkeit wäre zweigeschossig, z.B. eine "Stadtvilla" zu bauen, dies ist aber auch nicht erlaubt, nur eingeschossige Häuser.

: Eine Bauvoranfrage gab es nicht.





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