Re: Festsetzung eines einmaligen Beitrages


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Abgeschickt von pjf am 19 November, 2011 um 23:21:08

Antwort auf: Re: Festsetzung eines einmaligen Beitrages von carola am 16 November, 2011 um 09:38:47:

Liebe Carola,

Ihre Frage hat mit Baurecht nichts zu tun. Es betrifft das Kommunale Abgabengesetz (KAG) sowie das örtliche Satzungsrecht über leitungsgebundene Einrichtungen. Aber trotzdem:

Sie müssen strikt unterscheiden zwischen Privatrecht (BGB) und öffentlichen Recht. Das sind zwei Paar Stiefel und dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Im Bereich des öffentlichen Rechts, unter das das Kommunale Abgabengesetz (KAG) einzuordnen ist, gibt es den Begriff des Kostenschuldners. Dies ist derjenige, der die Kosten verursacht.

Grundsätzlich sind die Grundstückseigentümer Beitrags- bzw. Gebührenschuldner, in der Satzung können aber auch andere "Kostenschuldner" als zahlungspflichtige bestimmt werden. Sie sind lt. Satzung mit dem Eigentümer sozusagen Gesamtschuldner. Die Kommune kann sich also aussuchen, wen sie in die Pflicht nimmt. Das ist genauso wie bei Erbengemeinschaften, Einer blutet, den die Kommune innerhalb des Kreises der Zahlungspflichtigen frei aussuchen darf.

Die interne (= privatrechtliche) Aufteilung muss in der Gemeinschaft erfolgen, oder im Verhältnis Mieter/Eigentümer aber das ist nicht Sache der Kommune.

Insoweit ist am Verhalten der Kommune meiner Meinung nach nichts auszusetzen.

Gruss aus Bayern
pjf
(bin ab morgen für vermutlich zwei Wochen vom Internet "abgeknipst")


: : Wie lautet denn der genaue Wortlaut der Satzung ?

: :
: : : Guten Tag,

: : : Der § 134 BauBG sagt, dass für einmalige


Beiträge, ( in diesem Fall Kanalbau ) der Eigentümer, bzw. Erbbauberechtigte kostenpflichtig wird.
: : : Die Gemeinde hat die Satzung dahingehend ergänzt, dass auch Gewerbetreibende, also Mieter / Pächter für diesen
: : : einmaligen Beitrag kostenpflichtig werden.
: : : Das steht aber im Widerspruch zu § 556 BGB in Verbind- ung mit der Betriebskostenverordnung, nach der nur laufende Öffentliche Lasten des Grundstücks dem Mieter / Pächter berechnet werden dürfen.
: : : Wie passt das zusammen ?

: : : mfg. carola
: Hallo,

: der Text lautet unter § 4 Abs.2 der Abwasser-satzung:
: Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Be-
: kanntgabe des Beitragsbescheids, Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstücks, oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

: Die Stadt beruft sich auf das Kommunalabgaben-gesetz ( KAG ), was dann aber im direkten Widerspruch zum § 556 BGB in Verbindung mit der
: Betriebskostenverordnung steht.

: Dort ist klar formuliert, dass dem Mieter / Pächter, nur laufende, öffenliche Lasten des
: Grundstücks berechnet werden dürfen.

: Man stelle sich vor, der Mietvertrag des Ge-
: werbetreibenden läuft im Dezember aus und er er-
: hält im November eine Rechnung über 19 Tsnd Euro
: für einen einmaligen Beitrag Seitens der Stadt.

: mfg. carola





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