Re: Festsetzung eines einmaligen Beitrages


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Abgeschickt von carola am 16 November, 2011 um 09:38:47

Antwort auf: Re: Festsetzung eines einmaligen Beitrages von J.G. am 15 November, 2011 um 08:28:52:

: Wie lautet denn der genaue Wortlaut der Satzung ?

:
: : Guten Tag,

: : Der § 134 BauBG sagt, dass für einmalige Beiträge, ( in diesem Fall Kanalbau ) der Eigentümer, bzw. Erbbauberechtigte kostenpflichtig wird.
: : Die Gemeinde hat die Satzung dahingehend ergänzt, dass auch Gewerbetreibende, also Mieter / Pächter für diesen
: : einmaligen Beitrag kostenpflichtig werden.
: : Das steht aber im Widerspruch zu § 556 BGB in Verbind- ung mit der Betriebskostenverordnung, nach der nur laufende Öffentliche Lasten des Grundstücks dem Mieter / Pächter berechnet werden dürfen.
: : Wie passt das zusammen ?

: : mfg. carola
Hallo,

der Text lautet unter § 4 Abs.2 der Abwasser-satzung:
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Be-
kanntgabe des Beitragsbescheids, Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstücks, oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.

Die Stadt beruft sich auf das Kommunalabgaben-gesetz ( KAG ), was dann aber im direkten Widerspruch zum § 556 BGB in Verbindung mit der
Betriebskostenverordnung steht.

Dort ist klar formuliert, dass dem Mieter / Pächter, nur laufende, öffenliche Lasten des
Grundstücks berechnet werden dürfen.

Man stelle sich vor, der Mietvertrag des Ge-
werbetreibenden läuft im Dezember aus und er er-
hält im November eine Rechnung über 19 Tsnd Euro
für einen einmaligen Beitrag Seitens der Stadt.

mfg. carola




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