Abgeschickt von carola am 16 November, 2011 um 09:38:47
Antwort auf: Re: Festsetzung eines einmaligen Beitrages von J.G. am 15 November, 2011 um 08:28:52:
: Wie lautet denn der genaue Wortlaut der Satzung ?
:
: : Guten Tag,
: : Der § 134 BauBG sagt, dass für einmalige Beiträge, ( in diesem Fall Kanalbau ) der Eigentümer, bzw. Erbbauberechtigte kostenpflichtig wird.
: : Die Gemeinde hat die Satzung dahingehend ergänzt, dass auch Gewerbetreibende, also Mieter / Pächter für diesen
: : einmaligen Beitrag kostenpflichtig werden.
: : Das steht aber im Widerspruch zu § 556 BGB in Verbind- ung mit der Betriebskostenverordnung, nach der nur laufende Öffentliche Lasten des Grundstücks dem Mieter / Pächter berechnet werden dürfen.
: : Wie passt das zusammen ?
: : mfg. carola
Hallo,
der Text lautet unter § 4 Abs.2 der Abwasser-satzung:
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Be-
kanntgabe des Beitragsbescheids, Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstücks, oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist.
Die Stadt beruft sich auf das Kommunalabgaben-gesetz ( KAG ), was dann aber im direkten Widerspruch zum § 556 BGB in Verbindung mit der
Betriebskostenverordnung steht.
Dort ist klar formuliert, dass dem Mieter / Pächter, nur laufende, öffenliche Lasten des
Grundstücks berechnet werden dürfen.
Man stelle sich vor, der Mietvertrag des Ge-
werbetreibenden läuft im Dezember aus und er er-
hält im November eine Rechnung über 19 Tsnd Euro
für einen einmaligen Beitrag Seitens der Stadt.
mfg. carola