Abgeschickt von J.G. am 15 November, 2011 um 08:28:52:
Antwort auf: Festsetzung eines einmaligen Beitrages von carola am 14 November, 2011 um 11:23:56:
Wie lautet denn der genaue Wortlaut der Satzung ?
: Guten Tag,
: Der § 134 BauBG sagt, dass für einmalige Beiträge, ( in diesem Fall Kanalbau ) der Eigentümer, bzw. Erbbauberechtigte kostenpflichtig wird.
: Die Gemeinde hat die Satzung dahingehend ergänzt, dass auch Gewerbetreibende, also Mieter / Pächter für diesen
: einmaligen Beitrag kostenpflichtig werden.
: Das steht aber im Widerspruch zu § 556 BGB in Verbind- ung mit der Betriebskostenverordnung, nach der nur laufende Öffentliche Lasten des Grundstücks dem Mieter / Pächter berechnet werden dürfen.
: Wie passt das zusammen ?
: mfg. carola