Abgeschickt von carola am 14 November, 2011 um 11:23:56
Guten Tag,
Der § 134 BauBG sagt, dass für einmalige Beiträge, ( in diesem Fall Kanalbau ) der Eigentümer, bzw. Erbbauberechtigte kostenpflichtig wird.
Die Gemeinde hat die Satzung dahingehend ergänzt, dass auch Gewerbetreibende, also Mieter / Pächter für diesen
einmaligen Beitrag kostenpflichtig werden.
Das steht aber im Widerspruch zu § 556 BGB in Verbind- ung mit der Betriebskostenverordnung, nach der nur laufende Öffentliche Lasten des Grundstücks dem Mieter / Pächter berechnet werden dürfen.
Wie passt das zusammen ?
mfg. carola