Re: Bauantrag Bearbeitungsfrist


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Abgeschickt von Bauamt am 28 November, 2011 um 21:06:48:

Antwort auf: Re: Bauantrag Bearbeitungsfrist von elisa am 28 November, 2011 um 20:45:52:

Also das mit den 3 Monaten ist erstmal ein Grundsatz.
Es kann gut sein, dass man unter bestimmten Umständen vom Grundsatz abweichen kann. Denkbar wären außergewöhnlich schwierige Umstände, wenn z.B. eine Behörde erstmal ein Sachverständigengutachten einholen muss usw. Weitergehende Rechtsprechung ist mir nicht bekannt. Hier sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden.

"Anhörungen" fallen nach meinem Verständnis aber nicht dem Bauherrn zur Last. Nur weil ein Nachbar z.b. 4 Wochen im Urlaub ist und nicht antwortet, kann das nicht dazu führen, dass der Bauantrag 4 Wochen länger nicht bearbeitet wird.

: "Ohne vollstänige Unterlagen kann eine Behörde nicht entscheiden. Warum sollte also eine Behörde weniger Bearbeitungszeit haben, nur weil ein Bauherr einen Bauantrag erstmal unvollständig einreicht ?"

: Ja, das ist logisch, es erwartet ja auch niemand, dass das Fehlen von Untrelagen auf Kosten der Bearbeitungsfrist gehen soll.

: Seit der Vervollständigung der Unterlagen sind 2,5 Monate vergangen. Also wäre theoretisch in 2 Woche die 3-Monatsfrist um.

: Meine Frage war dahingehend, ob auch die Anhörungen ( Nachbarn und Bauherr) die Frist unterbrechen. Also ob die Frist dann wieder neu zu laufen beginnt. Das sind ja in dem Sinne keine fehlenden Unterlagen.


: : Ohne vollstänige Unterlagen kann eine Behörde nicht entscheiden. Warum sollte also eine Behörde weniger Bearbeitungszeit haben, nur weil ein Bauherr einen Bauantrag erstmal unvollständig einreicht ?

: : Extrembeispiel:
: : Sie reichen einen Bauantrag ohne Baupläne ein. Die Behörde fordert (umgehend) die Baupläne nach. Nach 2 Monaten und 3 Wochen schicken Sie die Baupläne zur Behörde und erwarten dann innerhalb einer Woche eine Baugenehmigung, da die 3 Monate ja nunmehr fast um sind ...

: :
: : Noch eine Anmerkung:
: : Die ursprünglich genannten 3 Monate ergeben sich aus der bundesweit gültigen VwGO. Einige Bundesländer haben für Baugenehmigungsverfahren abweichende Vorschriften mit ggf. anderen Fristen erlassen. In diesen Bundesländern, gehen die spezielleren Vorschriften natürlich vor.

: : : Die fehlenden Unterlagen wurden vor etwa 2,5 Monaten eingereicht. Danach waren aber noch die Anhörungen!

: : : Haben die Anhörungen keinen Einfluss auf den Fristverlauf? Gilt für die Frist nur die Vollständigkeit der Unterlagen?





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