Baugenehmigung für Lichtkuppel/Dachaufsatz


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Abgeschickt von biggo-ben am 29 November, 2011 um 22:50:51

Hallo Forum,

den Forderungen des Bebauungsplans entsprechend hat ein bereits genehmigtes Gebäude ein 30° geneigtes Walmdach, der First ist 1,00 m lang. Später wurde dazu ein Bauantrag als Deckblatt für den Einbau einer Lichtkuppel als Glasdach im First eingereicht.

Das Dach soll im First 1,75 x 0,75 m rechteckig ausgespart werden. Die Lichtkuppel soll die Form eines Prisma haben, ein giebelförmiges Glasdach mit zwei 60° (Selbstreinigung) gegeneinander geneigten Gläsern, die Giebelseiten in Holz, bekleidet mit Blech. Die Höhe der Lichtkuppel über dem ursprünglichen First beträgt ca. 0,75 m. Der Raum unter dem First ist bereits höher als 2,00 m, sodaß die Lichtkuppel nicht dem Raumgewinn dient. Der Bebauungsplan legt als Dachform 30° geneigtes Walmdach fest; zu Lichtkuppeln oder Dachfenstern gibt es keine Aussage.

Das Baurechtsamt möchte die Lichtkuppel nicht genehmigen mit der Begründung, daß es sich um einen "Dachaufsatz" handelt, der "zudem der festgesetzten Dachform und -neigung widerspricht" und es sich um "kein typisches Walmdachelement" handelt.

Dazu meine Fragen: Wenn als Dachform 30° geneigtes Walmdach festgelegt ist, muß die Lichtkuppel/das Glasdach in der Neigung und der Form den Festlegungen für Dachflächen entsprechen? Ist ein Dachaufsatz nicht zulässig, wenn der Bebauungsplan dazu keine Aussage trifft? Was ist rechtlich unter einem "typischen Walmdachelement" zu verstehen? Kann die Genehmigung mit einer solchen Begründung verwehrt werden?



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