Re: Baugenehmigung für Lichtkuppel/Dachaufsatz


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Abgeschickt von Bauamt am 30 November, 2011 um 22:00:33:

Antwort auf: Baugenehmigung für Lichtkuppel/Dachaufsatz von biggo-ben am 29 November, 2011 um 22:50:51:

Der Sachverhalt klingt erstmal verzwickt. Man müsste wohl nach Rechtsprechung zu Walmdachfestsetzungen suchen, um hier tatsächlich konkret weiterzukommen.

Als ersten Schritt würde ich aber die Begründung des B-Planes studieren. Insbesondere wäre von Interesse warum Walmdächer mit 30° festgesetzt wurden. Dann könnte man entscheiden, ob der beabsichtigte Zweck auch mit der Lichtkuppel genauso uneingeschränkt erreichbar wäre.

Wenn man z.B. aus städtebaulichen Gründen einheitliche Dächer in dem Baugebiet wollte und die geplante Lichtkuppel z.B. von der Straße aus gut sichtbar wäre und die Dachlandschaft mitprägen würde, kann ich mir schon vorstellen, dass dies einem Grundzug der Planung widersprechen würde (vgl. § 31 BauGB).


: Hallo Forum,

: den Forderungen des Bebauungsplans entsprechend hat ein bereits genehmigtes Gebäude ein 30° geneigtes Walmdach, der First ist 1,00 m lang. Später wurde dazu ein Bauantrag als Deckblatt für den Einbau einer Lichtkuppel als Glasdach im First eingereicht.

: Das Dach soll im First 1,75 x 0,75 m rechteckig ausgespart werden. Die Lichtkuppel soll die Form eines Prisma haben, ein giebelförmiges Glasdach mit zwei 60° (Selbstreinigung) gegeneinander geneigten Gläsern, die Giebelseiten in Holz, bekleidet mit Blech. Die Höhe der Lichtkuppel über dem ursprünglichen First beträgt ca. 0,75 m. Der Raum unter dem First ist bereits höher als 2,00 m, sodaß die Lichtkuppel nicht dem Raumgewinn dient. Der Bebauungsplan legt als Dachform 30° geneigtes Walmdach fest; zu Lichtkuppeln oder Dachfenstern gibt es keine Aussage.

: Das Baurechtsamt möchte die Lichtkuppel nicht genehmigen mit der Begründung, daß es sich um einen "Dachaufsatz" handelt, der "zudem der festgesetzten Dachform und -neigung widerspricht" und es sich um "kein typisches Walmdachelement" handelt.

: Dazu meine Fragen: Wenn als Dachform 30° geneigtes Walmdach festgelegt ist, muß die Lichtkuppel/das Glasdach in der Neigung und der Form den Festlegungen für Dachflächen entsprechen? Ist ein Dachaufsatz nicht zulässig, wenn der Bebauungsplan dazu keine Aussage trifft? Was ist rechtlich unter einem "typischen Walmdachelement" zu verstehen? Kann die Genehmigung mit einer solchen Begründung verwehrt werden?




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