Re: Grenzabstand Terrasse auf Garage


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Abgeschickt von Baumann am 04 Dezember, 2011 um 12:17:53

Antwort auf: Re: Grenzabstand Terrasse auf Garage von Bauamt am 06 November, 2011 um 23:31:14:

Hallo Bauamt,

die Begründung leitet das Bauamt aus der Baugenehmigung her. In dieser ist ein Grünstreifen und Kiesbelag bis 2,5m zur Grundstücksgrenze eingezeichnet.
Muss nun der Belag lt. Baugenehmigung ausgeführt werden, oder reicht auch schon eine sichtliche Abgrenzung in Form eines Streifens auf dem Belag aus, aus dem ersichtlich wird, dass hier dir Terasse aufhört.

Eine zweite Frage: wie verhält es sich mit dem Geländer? Kann das Geländer paralell zur Grundstücksgrenze unmittelbar an der Grenze angebracht werden? Un die seitlichen Geländer (90° zur Grenze) können diese auch unmittelbar bis zur Grenze geführt werden?

Für die Beantwortung bedanke ich mich im voraus.
mfg Baummann

Anbei das Urteil:

Leitsatz: Für eine auf einer Garage eingerichtete Dachterrasse gilt nicht der übliche Grenzabstand zum Nachbargrundstück.


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Dies gilt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (in Koblenz) für solche Fälle, bei denen keine Nachteile für die „Besonnungs-, Belichtungs- und Lüftungsverhältnisse“ des Nachbargrundstückes zu erwarten sind.

Das OVG wies mit seinem Urteil eine Klage eines Grundstückeigentümers ab, der erreichen wollte, dass die Baubehörde seinem Nachbarn untersagt, die Dachterrasse zu errichten. Als Begründung für seine Klage führte er lediglich an, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten würden.

Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Mainz der Klage stattgegeben. Die Berufung vor dem OVG hatte jedoch Erfolg, da Garagen nach geltendem Recht ohne Zustimmung des Nachbarn an die Grundstückgrenze gebaut werden dürfen. Nichts anderes kann nach Ansicht des OVG für auf Garagen errichtete Dachterrassen gelten.




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